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bringen, welche nicht unter dem Druck einer universellen, die sämtlichengrößeren Staaten der civilisierten Welt umfassenden Einigung standen.Überdies entbehrte diese partielle Münzeinigung, wie sie nur in Aussichtgenommen werden konnte, selbst der formellen Garantien für die Aufrecht-erhaltung der Vollwichtigkeit der umlaufenden Goldmünzen, welche sicher-zustellen eine der ersten Aufgaben der Münzpolitik bildet. Denn, wennauch jeder Staat, sei es, wie in Großbritannien , durch Außerverkehr-setzung aller in die Hände der Centralbank oder des Staats gelangendennicht vollwichtigen Goldmünzen aus Kosten des Inhabers, sei es, wie inDeutschland , durch Einschmelzung und Umvrägung abgenutzter Münzenauf Staatskosten, die aus den eigenen Münzstätten hervorgegangenenGoldmünzen bei vorschriftsmäßigem Vollgewicht und Vollgehalt erhaltenkönnte, so ist doch keines dieser Systeme auf die aus anderen Ländernin den Verkehr jedes Staates tretenden gleichnamigen Goldmünzen an-wendbar, und es würde einer allmählichen Herabminderung des Wertesder umlaufenden Metallvaluta, der sich uach dem Durchschnittswert derumlaufenden Münzen richtet, um so weniger vorgebeugt sein, als voll-wichtige Münzen, welche neben nicht vollwichtigen zu nominell gleichemWerte umlaufen, rasch aus dem Verkehr zu verschwinden pflegen . . . .
Die Ausführungen über die übrigen Bedenken gegen eine Münzeinigung sindfast wörtlich in die dem Reichstag vorgelegten Motive übergegangen.
Die Aufgaben, welche der deutschen Münzgesetzgebung nach dem Verzicht au-den Anschluß an ein ausländisches System blieben, sind in den Motiven folgendermaßen zusammengefaßt:
1. Die Ordnung der Ausprägung umlaufsfähiger Goldmünzen unddie Herstellung eines dem Bedarse genügenden Umlaufs solcherGoldmünzen;
2. die Begründung eines einheitlichen Münzsystems für Deutschland auf Grundlage der Decimalteilung der Rechnungsmünze;
3. die Anordnungen über die künftige Ausprägung von Silber-und Scheidemünzen.
Der vorliegende Entwurf faßt die Gesamtheit dieser Aufgaben insAuge und beabsichtigt, die Grundlagen des neuen Münzsystems, durchwelches ihre Lösung herbeigeführt werden soll, gesetzlich zu fixieren. Da-gegen bringt er zur unmittelbareil praktischen Ausführung nur die Maß-nahmen, welche als die dringlichsteil erscheinen und überläßt es einemferneren Gesetz, das neue einheitliche Münzsystem zum Abschluß zubringen.
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