Teil eines Werkes 
2 (1898) Beiträge zur Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
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Der Präsidialentmurf konnte, da er die Währnngsfrage völlig offenlassen wollte, hier keine Entscheidung treffen; aber in seinen Motiven warausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß es sich nicht nur empfehle,sobald und in so großem Umfange als möglich mit Goldausmttnzuugeuvorzugehen, sondern anch gleichzeitig die Silberausmünzungen einzustellen".Ein Verbot der Silberausmünznng hielten die Motive für unzulässig,solange den Goldmünzen nicht die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungs-mittels beigelegt werde und der Schuldner verpflichtet bleibe, in Silberzu zahlen. Aber die Aufhebung der durch den Wiener Münzvertrag be-gründeten Verpflichtuug zur Ausprägung von Vereinssilbermünzen undin Verbindung damit eineVerständigung" über eine zeitweiligeEinstellung der Silberkurant - Prägungen wurde für wünschenswert ge-halten

Mit der Erklärung der Reichsgoldmünzen zn gesetzlichem Zahlungs-mittel war der in den Motiven des Entwurfs angeführte Grund gegen dasgesetzliche Verbot weiterer Silberkurant-Ansmünzungen gefallen. Gleich-wohl wurde vou den Ausschüssen kein solches Verbot erlassen. Der Be-richt bemerkt über diesen Punkt lediglich:

Im übrigen war man der Meinung, daß sich unter den vor-liegenden Umständen wohl keine Negierung zu freiwilligen Silberaus-prägungeu anders als im Falle eines ausnahmsweise!? Bedürfnissesentschließen werde, und hielt man eine Bestimmung über die Sistierungvon neuen Prägnugen deshalb nicht für geboten."

In Konsequenz dieses Standpunktes enthielt der von den Ausschüsseneingeschobene Z 12, welcher die allmähliche Einziehung der Landesgold-inünzen anordnete, keine Bestimmung über die Einziehung von grobenLandessilbermünzen.

Württemberg stellte zwar den Antrag:

Entsprechend der fortschreitenden Verausgabung neuer Gold-münzen sind durch die Staaten eines jeden Münzgebietes die inder Währung desselben ausgeprägten groben Silbermünzen zumEinzug zu bringen."

Aber der Antrag wurde abgelehnt.

Die desfallsige Verfügung wurde dem zu erlassenden definitivenReichsmünzgesetz vorbehalten."

l Siehe oben S. 180.