Teil eines Werkes 
2 (1898) Beiträge zur Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
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Wortlaut und dem Sinu des Art. 4 des Münzgesetzes wurde der deutsche Silbergeld-Bestand um diesen Betrag vermehrt.

Der Einwand, daß die zu diesen Prägungen verwendeten Silber-barren aus der Einschmelzung von deutschen Landessilbermünzen hervor-gegangen seien, und daß durch die frühere Einziehung dieser Landessilber-münzen dem Art. 4 des Münzgesetzes Genüge geleistet sei, zumal da imgroßen Ganzen seit dem Beginn der Reichssilber-Prägungen keine Ver-mehrung, sondern eine erhebliche Verminderung des gesamten Silber-umlauss Platz gegriffen habe, kann meines Trachtens nicht als stichhaltiganerkannt werden.

Die Bundesratsbeschlüsse, welche seit dem Jahre l88l von Zeit zuZeit die Neuprägung bestimmter Summen von Reichssilbermünzen an-geordnet haben, charakterisierten diese einzelnen Neuprägungen in allerForm als selbständige Akte. Es kann nach dem klaren Wortlaut desArt. 4 kein Zweifel bestehen, daß bei jeder dieser Neuprägungen dieEinziehung des entsprechenden Nennwertes umlaufender Landessilber-münzen vorgenommen werden mußte, und daß die Anrechnung früher vor-genommener Einziehungen nicht statthaft ist. Denn es heißt ausdrück-lich, daß die entsprechende Einziehung von Landessilbermünzen bei jederAusgabe von Reichssilbermünzen, nicht etwa nur im großen Ganzen, zugeschehen hat, und daß ferner umlaufende grobe Landessilbermünzen(nicht bereits vor Jahren zu Barren eingeschmolzene) zu verwenden sind.

Hinsichtlich der umfangreichen Ausprägungen von Reichssilbermünzen,welche in den Jahren 18911893 (20 Millionen Mark) und 1894-1896(22 Millionen Mark) vorgenommen wurden, walten andere Verhältnisseob. Der Barrenvorrat des Reichs war aufgebraucht, zu diesen Prägungenwurdeu deshalb lediglich neu zur Einziehung gelangende Landessilber-münzen verwendet. Die wegen des geringeren Feingehalts der Reichs-silbermünzen auch in diesem Falle mögliche Vermehrung des Nennwertesdes gesamten Silbergeldes fand nicht statt infolge der gleichzeitigenEinziehung von 26 Millionen Mark österreichischer Thaler, welche anÖsterreich-Ungarn übertragen wurden. Infolge dieses Umstandes fandeine stärkere Einziehung umlaufender alter Silbermünzen statt, als siedurch den Art. 4 des Münzgesetzes geboten war. Der gesetzlichen Vor-schrift ist also bei diesen großen Neuprägungen vollauf Genüge geleistetworden wenigstens dem Sinne nach. Formell sind allerdings zweiBedenken vorhanden. Einmal sind die österreichischen Thaler nach derTerminologie unserer Münzgesetze keineLandessilbermünzen", wie