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Karl Helfferich als Währungspolitiker und Gelehrter : Erinnerungen / von Karl von Lumm
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Hauptfache auf die von Helfferich angeführten Urfachenzurückgeführt werden.

Die fcharfen, im einzelnen begründeten AngriffeHelfferichs veranlaßten Arendt zu einer langatmigen Ver=teidigungsfchrift überDie Urfache der Silberentwertung.An die rechtlich Denkenden aller Parteien, eine Antwort fürHerrn Helfferich" (Berlin 1899). Arendt betonte darin wieder=holt, daß er wegen feiner Tätigkeit im Landtag und wegen derVorbereitungen für feine Wahl in den Reichstag nicht die Zeitgehabt habe, das zweibändige, taufend Seiten ftarke WerkHelfferichs überhaupt zu lefen; er kenne nur die ihn betreffendeStelle und den dazu gehörigen Abfchnitt. Er hob hervor, daß erdie von ihm auf die Zurückweifung der Angriffe verwendeteArbeit als eine Zeitvergeudung betrachte. Wie fehr ihmindes daran lag, die gegen ihn gerichteten Vorwürfe nachMöglichkeit zu entkräften, geht daraus hervor, daß er (ichdennoch die Zeit nahm, zu feiner Verteidigung ein Buchvon 215 Druckfeiten zu fchreiben, während die StreitfchriftHelfferichs nur 60 Seiten umfaßte. Mußte diefe Ver=teidigung fchon in formeller Hinficht als nicht fehr glücklichbezeichnet werden, fo war fie rein fachlich betrachtet tro^vieler Worte unwirkfam.

Der perfönliche Streit wurde fchließlich vor Geriditausgetragen und endete mit der Rechtfertigung Helfferichs.Denn die von Dr. Arendt gegen Helfferich und gegen dieRedaktion derNational=Zeitung" wegen verleumderifcherBeleidigung angeftrengte Klage wurde vom Geridit ohneAnberaumung einer öffentlichen Verhandlung koftenpflichtigabgewiefen. Die Begründung des Urteils führte aus, daßdie Beklagten nicht die in der öffentlichen Diskuffion üblichenGrenzen überfchritten hätten und daß Dr. Arendt um foweniger Anlaß habe, fich zu beklagen, da er von Vertreternder Goldwährung als Drahtziehern fpreche, die die großeMaffe der Goldleute befchwindelten *). Der Streit hatdamals nicht wenig Auffehen erregt und in weiten Kreifen

*) Vgl.Naüonal-Zeitung" vom 26. Januar 1899, Nr. 56.

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