Formen, die ihrem Wefen und ihrer Beftimmung entfpredien.Da nun die Mittel einer Notenbank neben dem Grund=kapital hauptfächlich aus den von ihr ausgegebenen Bank=noten und aus Giroeinlagen beflehen, die täglich zur £in=löfung präfentiert oder abgehoben werden können, darffie diefe Mittel nur auf kurze Friften ausleihen, wenn fienicht ihre Zahlungsfähigkeit aufs Spiel fetjen will. DerLandwirtfchaft iffc aber im Gegenfatj zu Handel und In=duftrie in der Hauptfache nur mit langfriftigen Kreditengedient. Zur Befriedigung folchen Kreditbedarfs find nichtdie Notenbanken, fondern die Hypothekenbanken berufenund geeignet. Die Forderungen der Agrarier hätten alfo auchvon einer verftaatlichten Reichsbank unmöglich erfüllt werdenkönnen, ohne die Sicherheit des Staatsvermögens zu ge=fährden. Und fdiließlich genießen die Mittel einer mitPrivatkapital arbeitenden Bank im Kriegsfall den Schutjdes Privateigentums und können daher bei Beachtung dervölkerrechtlichen Grundfätje nicht wie die Mittel einer reinenStaatsbank vom Feinde befchlagnahmt werden. Weiterevon den Agrariern der Reichsbank gegenüber damals ge=flehte Forderungen können hier als weniger wichtig über=gangen werden.
Gegen all diefe Beflrebungen richtete fleh eine am14. März 1898 abgehaltene Plenarverfammlung des „DeutfchenHandelstages", in der die Verftaatlichung der Reichsbankeinftimmig abgelehnt wurde. Die Verhandlungen, in derenVerlauf Helfferich als Referent der Handelskammer inLudwigshafen das Wort ergriffen hatte, find mit einer vonihm verfaßten gemeinver(ländlichen Einleitung unter demTitel „Die Reichsbank" (Stuttgart 1898) herausgegebenworden. Das genügte indes nicht, um diefe fchwierigen Fragenfür die Gebildeten aller Stände verftändlich zu machen.
Zu einzelnen Punkten des Notenproblems hatte Helfferichfchon wiederholt in der Tagespreffe Stellung genommen.Auch hatte er einen Auffatj über „Bankdiskont undNoten =fleuer" in der „Nation" (1896/97 S. 252) publiziert. Der Auf=klärung de lege ferenda dienten feine Ausführungen in der
v. L u m m , Helfferidl.
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