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Karl Helfferich als Währungspolitiker und Gelehrter : Erinnerungen / von Karl von Lumm
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Währung für die indifche Rupie und von 1.37 Reichsmarkfür die deutfch=oftafrikanifche. Diefer Zuftand war auf dieDauer unhaltbar, weil immer die Gefahr drohte, daß derVerkehrswert der Rupie auf den Silberwert hinabfinkenwürde, und zwar fowohlfür die umlaufenden indifchen Rupien,wie für die von der Deutfch=Oftafrikanifchen Gefellfchaftausgegebenen. Denn eine gefetdiche Verpflichtung zur Ein=löfung diefer Zahlungsmittel in vollwertigem Gelde befcandweder für die indifche, noch für die deutfche Regierung,noch für die Deutfch=Oftafrikanifche Gefellfchaft. Auch hättevon der indifchen Regierung jederzeit ein Wieder einfuhr=verbot für die im Auslande umlaufenden indifchen Rupienerlaffen werden können, ebenfo wie die Regierung inSanfibar am 7. März 1903 die Annahme nicht indifcherRupien an ihren Raffen verboten hatte, was einer Boy=kottierung der deutfdi=oftafrikanifchen Rupie gleichkam undin ihrer Minderbewertung Ausdrudi fand. Das Geldwefenin Deutfdi=Oftafrika entbehrte alfo nicht nur der nötigenSicherheit, es war auch abhängig von den Maßnahmen derindifchen oder der englifchen Regierung. Eine Änderungdiefes der Würde des Reidis nicht entfpredienden Zuftandeswar daher dringend geboten. Sie beftand in der Loslöfungdes Geldwefens vom indifchen Münzfyftem und in feinerAngliederung an die deutfche Reichsgoldwährung.

Durch Vertrag mit der Deutfch=Ojlafrikanifdien Gefellsfchaft vom 15. November 1902 war das Prägerecht für dieKolonie wieder vom Reiche zurückerworben worden. DieReform felbfl ift erfolgt durch die Kaiferliche Order vom23. Dezember 1903 und die Verordnung des Reichskanzlersvom 28. Februar 1904. Danach war die Rechnungseinheitdes deutfch=oftafrikanifchen Münzfyftems die Rupie, ein=geteilt in 100 Heller, anftatt wie bisher in 64 Pefa. Rupienund Hellermünzen wurden vom Reich nach Bedarf als offc=afrikanifche Landesmünzen in Silber und Kupfer ausgeprägtund die mit unbefdiränkter gefetdicher Zahlkraft aus=gemattete Silberrupie in ein beftimmtes Wertverhältnis zurReichsgoldwährung gebracht (1 l /s .// = 1 Rupie). Die bisher

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