praktifche Bedeutung feiner Tätigkeit, zugleich aber aucheine große Verantwortung. Mit ihr wuchfen feine Ärbeits=freudigkeit und Arbeitskraft. Freilich konnte er bei dieferTätigkeit nicht die wertvolle Unterflütjung derjenigen feinerKollegen entbehren, die die Verhältniffe in den Kolonienin langen Jahren aus eigener Änfdiauung kennen gelernthatten und über praktifche Erfahrungen verfügten. Denndiefe waren durch eine noch fo tüchtige Arbeit am grünenTifch niemals zu erfetjen. Helfferich war einfichtig genug,von diefer Unterftütjung weitgehenden Gebrauch zumachen.
Am dringendften war die Reform des Geldwefens inDeutfch=Oftafrika, wo bisher die Rupienwährung auf Gold=bafis in Anlehnung an das indifdie Münzfyfrem in Geltungwar, ohne daß irgendwelche Verbindung mit der Goldmark=Währung befland*). Infolge der lebhaften Handelsbeziehungenzu Indien waren feit Jahrzehnten indifche Silber= und Kupfer=münzen ins Land geftrömt. Daneben befanden (ich die vonder Deutfch=Oftafrikanifchen Gefellfchaft auf Grund einerfrüher erteilten Ermächtigung ausgeprägten Silberrupienund Kupfermünzen im Umlauf, von denen die erfteren nachGewicht und Feingehalt allerdings mit der indifchen Rupieübereinftimmten und fleh in ihrer Bewertung im Verkehrnach dem jeweiligen Stande der indifchen Rupie im all=gemeinen richteten. Aber der Silberwert der Rupie warinfolge des ftark gefunkenen Silberpreifes allmählich auf8 :! /i pence englifcher Währung oder 75 Pfennige deutfeherWährung zurückgegangen gegenüber einem dem Nennwerteiner Rupie entfprechenden Betrag von 16 pence englifcher
*) Zum Folgenden vgl. R. Koch „Münz= und Notenbankwefen",Berlin 1910, Abfdin. VI: „Das Münzwefen in den Schutjgebieten", und0. Heyn „Die Neuordnung der Währungsverhältniffe in Deutfch-Oflafrika"im Bank=Archiv, Jahrgang IV, 1904/05 Nr. 2 und Nr. 4, vgl. auch die„Denkfchrift über die Neuordnung des Münzwefens des Deutfch=Oflafrikun.Schutjgeb." Drudifache des Reichstags No. 354, XI. Leg. Per. 1903/04 unddie „Denkfchrift über die Errichtung der Deutfch=0(tafrikan. Bank"Druckfache des Reichstags No. 682, XI. Leg. Per. I. Seff. 1903/05.
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