Fünfzehntes Buch
Vom Tode des Honorius bis zumEindringen der Langobarden.
Kapitel I.
Untergang des weströmischen Kaisertums.
i.
ir erinnern uns, daß die Geschichte der Stadt Rom bisgegen das Jahr 200 v. Chr. identisch mit der Ge-schichte des römischen Volkes war, und daß in demdieser Epoche folgenden Zeitraum, bis gegen denAusgang der Republik , sich die römische Stadtgeschichte zu derGeschichte des römischen Gemeinwesens als Herrschaft derStadt über Italien und die Provinzen erweiterte.
In der Kaiserzeit, bis zum Jahr 284 n. Chr., war die Ge-schichte der Stadt diejenige der Haupt- und Residenzstadt desrömischen Reiches.
In der diokletianisch-konstantinischen Epoche, welche wirvon Diokletian , 284, bis zur Teilung des Reiches, 395 n. Chr.rechnen, ist die verfassungsrechtliche Untrennbarkeit von Rom und Reich aufgehoben, aber eine tatsächliche Verbundenheit istin demjenigen Maß geblieben, welches jeder einzelne Kaiser be-liebte und verwirklichte.
Die Verbundenheit der Stadt Rom und des Reichsgebietesist an und für sich nicht gleichbedeutend mit der Verbundenheitder Stadtgeschichte und der Reichsgeschichte.
Die von 284 bis 395 sich vollziehende Abtrennung Ostromshätte an und für sich das Regiment der Stadt gegenüber dem
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