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I. ABSCHNITT.
Derselbe brachte bedeutende gegenseitige Zollermässig-ungen und die gegenseitige Meistbegünstigung. 1 Art. 25 nahmfür das Jahr L860 weitere Verhandlungen über eine defini-tive Zolleinigung in Aussicht. 2
Nun waren die süddeutschen Staaten völlig isoliert.Sie fügten sich schweren Herzens in das Unvermeidlicheund traten durch den Vertrag vom 8. April 1853 dem neu-gestalteten Zollverein bei.
Bruck hatte, wie wir aus dem oben erwähnten Art. 25sehen, die Hoffnung auf eine definitive vollständige Zolleinig-ung durchaus nicht aufgegeben. Es musstc ihm also daranliegen, den deutschen Staaten bis zum .Jahre 1860 die Vorteileeiner Zolleinigung mit Osterreich möglichst günstig erscheinenzu lassen. Nun bestand aber damals in Osterreich die Papier- Avährung mit sehr beträchtlichen Schwankungen des Silber-agios. Das musste den gegenseitigen Verkehr stark beein-trächtigen und die gewährten Zollerleichterungen in ihrerWirkung wenigstens teilweise aufheben. Kau schrieb schon1852. also vor Abschluss des Vertrages: ..Ein unverkenn-bares Hindernis des lebhaften Verkehrs mit Osterreich liegtin dem Silber und dem gesunkenen Papiergeld dieses .Reiches". 8— In dem Vertrag selbst waren baldige Verhandlungen überdie einheitliche Gestaltung des deutschen und österreichischenM ünzwesens aufgenommen. 4
1 Sybel, (i. a. 0., 8. 166. — Eingehende Besprechung des Vor-trages bei M am rot Ii, a. a. 0., 8. 53 if.
2 Der "Wortlaut des Art. 25 ist: „Es werden im Jahre 1860 Kom-missarien der kontrahierenden Staaten zusammentreten, um über dieZolleinigung zwischen den beiden kontrahierenden Teilen und den ihremZollverband alsdann angehörenden Staaten oder, falls eine solche Einigungnoch nicht zustande gebracht werden könnte, über weitergehende, alsdie am 1. Januar 1854 eintretenden und durch die im Art. 3 erwähntenkommissarischen Verhandlungen nachträglich festzustellenden Verkehrs-erleiohterungen und über möglichste Annäherung und Gleichstellung derbeiderseitigen Zolltarife zu unterhandeln".
3 Rau, Über die Krisis des Zollvereins im Sommer 1852, Ranund Hanssens Archiv, N F., 2. Bd., 2. Heft, 1852. S. 16.
4 Art. 19. „Die kontrahierenden Staaten werden noch im Laufedes Jahres 1853 über eine allgemeine Münzkonvention in Unterhand-lung treten".