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Die Folgen des deutsch-österreichischen Münz-Vereins von 1857 : ein Beitrag zur Geld- und Währungs-Theorie / von Karl Helfferich
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DER DEUTSCHE MÜNZ VEREIS 1857 18(57.

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Das Silber war als alleiniger Wertmesser und als aus-schliessliches Währungsmetall anerkannt. Jeder Gedankean eine Doppelwährung oder gar Goldwährung war mitpeinlicher Ängstlichkeit vermieden; an manchen Stellen warförmlich demonstrativ das Festhalten an derreinen Silber-währung" betont, sodass der Leser sich unwillkürlich anden abgelehnten österreichischen Goldwährungsantrag er-innert fühlt.

Da Goldmünzen indes in Rücksicht auf den aus-wärtigen Handel überhaupt nicht zu entbehren waren, suchteder Vertrag deren Wirksamkeit wenigstens im inländischenVerkehr möglichst zu beschränken.

Zunächst wurde die Prägung aller bisherigen Landes-goldmünzen, der Friedrichsd'or, Pistolen, Dukaten u. s. w.eingestellt. 1 Die einzigen Goldmünzen, welche die ver-tragenden Staaten von nun an schlagen durften, waren diezwei Vereinsgoldmünzen: Die Krone und die halbe Krone,zu 10 bezw. 5 gr. feinen Goldes. Diese Goldmünzen warenindes kein gesetzliches Zahlungsmittel, sondern nur..Vereinshandelsmünzen", zur Erleichterung des Ver-kehrs mit dem Auslande. Ihr Wert in den gesetzlichenSilberwährungen wurde mit Absicht nicht fixiert, er solltelediglich durch ,Angebot und Nachfrage" bestimmtwerden. 2 Es blieb zwar den einzelnen Staaten unbenommen,die Vereinsgoldmünzen an ihren Kassen zu einem bestimmten,öffentlich bekannt gemachtem Kurse anzunehmen. Aber dieDauer einer solchen Tarifierung war auf 6 Monate beschränkt,dann hatte sie von neuem zu erfolgen, und zwar war dieseramtliche Kurs nach dem Durchschnitt der amtlichen Börsen-kurse der vorausgegangenen 6 Monate zu bestimmen, welchenDurchsclmittskurs er keinesfalls übersteigen durfte; auchinnerhalb der 6 Monate konnte die amtliche Tarifierungjederzeit zurückgezogen oder geändert werden. 3 Von diesem

1 Art. 18. Nur Österreich behielt sich vor,Dukaten in bis-heriger Weise bis zum Schlüsse des Jahres 1865 auszuprägen".

2 Art. 18.

3 Art. 21a.