DKit DliUTSOUlä MÜNüVEREIN 1857
—1867.
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handelt. Wenigstens nimmt es sich so aus, wenn man nurden Eauptvertrag ansieht. Die Separatartikel enthaltenjedoch manche Konzession und Abschwächung.
Den Charakter eines gesetzlichen Zahlungsmittelssollten die Landesgoldmünzen so wenig besitzen, wie dieVereinsgoldmünzen. Auch enthält der Hauptvertrag dieBestimmung, dass fernerhin nur für Vereinsgoldmünzen einKassenkurs festgesetzt werden dürfe. 1 Aber dieses Kassen-kursverbot wurde durch den Separatartikel XII. wesentlicheingeschränkt. Diejenigen Regierungen, welche ihren Landes-goldmünzen bisher einen festen, unveränderlichen Kassenkursbeigelegt hatten, sollten nicht verpflichtet sein, diesenKassenkurs sofort aufzuheben. Die betreffenden Regierungensollten vielmehr darauf bedacht nehmen, das bestehendeVerhältnis durch allmähliches Einzielien der Landesgold-münzen zu beseitigen.- — Diejenigen Regierungen, welcheihren Landesgoldmünzen bisher einen veränderlichen Kassen-kurs beigelegt hatten, durften denselben bis 31. März 18G2in der bisherigen Weise regulieren. Das waren alsokleine! Konzessionen an das Gold, welche indes nicht vielbedeuten.
Ganz besonders charakteristisch tritt die Betonung desSilbergeldes als Geld i$nxv>' Gegensatz zu den
goldenen Vereinshandelsmünzen darin zu Tage, dass dievertragenden Staaten die Kosten der Abnutzung der Silber-münzen, also die Sorge für die Aufrechterhaltung des ge-setzlichen Münzfusses, auf sich übernahmen. 8 AbgenutzteSilbermünzen, auch wenn das Gepräge undeutlich gewordenwar, nahmen sie stets zum vollen Wert bei ihren Kassenin Zahlung. 4 Unter das Passiergewicht abgenutzte Kronendagegen nahmen sie nur mit einem der Abnutzung