reich 1 führte statt seines bisher nominell fest gehaltenen, that-sächlich aber durch eine völlige Papierwährung verdrängten20 Gulden- oder Konventionsfusses den 45 Guldenfussein. 2 Das Verhältnis der drei neuen Münzeinheiten zueinander war demnach:
1 Thaler = l 3 / 5 Gulden südd. = V/s Gulden östr.Mit der inneren Ordnung der einzelnen Landes-währungen befasste sich der Vertrag nicht sehr eingehend.Nur bezüglich der Scheidemünzen stellte er eingreifendeBestimmungen auf. 3 Ausserdem schrieb er die Stückelungder Kurantmünzen vor. 1 Uber die genaue vollhaltige Aus-münzung dagegen und ebenso über die Verpflichtung der
2 Gegen den Konyentionsfuss war das eine MünzverscMechterungum 5,22 %.
3 Kontingentierung des Scheidemünzumlaufes auf 6 / e Thlr. , hezw.l'/.i ff. pro Kopf der Bevölkerung für die Staaten der Thalerwfth-rung und österreichischen Währung. (Sep.-Art. VIII.) — Die Staatender süddeutschen Währung, welche seit fast einem Jahrhundert an hoch-gradig übertriebenem Scheidemünzumlauf krankten, behielten sicli eineVereinbarung über ein derartiges Maximum vor. „Schon jetzt aber, undbis sie eine andere Vereinbarung treffen werden, wollen die gedachtenStaaten bei der Bestimmung des Gesamtbetrages, auf welchen ihreScheidemünzen allmählich zurückzuführen sind, die für die beiden andernMünzsysteme festgestellte Maximalgrenze ebenfalls zu Grunde legen 1 '.(Sep.-Art. VIII Absatz 2).
1858 trafen die süddeutschen Staaten unter sich eine Verein-barung über Einziehung hauptsächlich der schlechten Scheidemünzenaus dem Anfange dieses Jahrhunderts. Ks ging aber damit sehr lang-sam vorwärts.
Ausserdem Festsetzung einer untern Minderwertigkeitsgrenze fürdie Scheidemünzen der drei Landeswährungen, und Beschränkung derZahlkraft derselben bis zum Betrag des kleinsten Kurantstückes. (Art. 14.)
4 Sep.-Art. III Ziffer 4 :
a. für den SO Thlr.-Fuss :
ausser den Vereinsthalern das '/« Thlr.-Stück und fürSachsen — auf dessen ausdrückliehen Vorbehalt — auchdas '/;, Thlr.-Stück;
b. für den 45 fl.-Fuss:
das 2 fl.-, 1 fl.- und '/., fl.-Stück ;
c. für den 52'/» fl.-Fuss :
das 2 H.-, 1 ff.-, '/., ff.- und l / 4 fl.-Stück.Das südd. l / i 11.-Stück gelangte so gut wie nicht zur Ausmünzung.