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Die Folgen des deutsch-österreichischen Münz-Vereins von 1857 : ein Beitrag zur Geld- und Währungs-Theorie / von Karl Helfferich
Entstehung
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I. ABSCHNITT.

einzelnen Staaten zur Einziehung ihrer stark abgenutztenMünzen erging sich der Vertrag nur in sehr allgemeinenund vagen Wendungen. 1 Weder Fehlergrenze noch Passier-gewicht setzte er ziffernlässig fest.

Solche Bestimmungen waren im Grunde genommenauch überflüssig. Die Landesmünzen der einzelnen Staatenwurden ja nicht allgemein im ganzen Vertragsgebiet als.Zahlungsmittel zugelassen. Ein Antrag auf allgemeinegegenseitige Zulassung der Landeskurantmünzen wenig-stens als gesetzliches Zahlungsmittel war bei den Verhand-lungen nicht durchgedrungen. Die einzelnen Staatenhatten sogar ausdrücklich abgelehnt, sich zu ver-pflichten, die Münzen der mitvertragenden Staatenin ihrem Gebiet zum mindesten nicht zu verbieten. 2Die österreichischen Landesmünzen, der Gulden undseine Teilstücke, waren also im heutigen deutschen Reichnirgends als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt.Niemand war bei uns verpflichtet, österreichische Guldenin Zahlung zu nehmen; wer es dennoch that, nahm sie auseigenem Entschluss und unter eigner Verantwortung. Diese;

1 Zur vollhaltigon Ausmünzung Art. G und Sop.-Art. IV.; zurEinziehungsvorpflichtung. Art. 13.

2 Siehe Begleitvortrag der württembergischen Regierung zumMünzgesetz 18ÖT. Dort heisst es:

Uber die allgemeine gegenseitige Zulassung auch der übrigenKurantmünzen der vertragenden Staaten (ausser den Vereinsthalem)ist eine Voreinigung nicht erfolgt. Dem von einigen Seiten gestelltenAntrage, dass wenigstens die Verpflichtung eingegangen werden möge,die Kurantmünzen der andern Staaten weder im gemeinen Verkehr zuverbieten, noch für die etwa stattfindende Annahme bei den öffentlichenKassen oder für den allgemeinen Umlauf auf einen geringeren Wert zusetzen, als ihnen nach der im Münzvertrage ausgesprochenen Gleich-stellung der gegenseitigen Münzfüsse gebührt, wurde entgegegengehalten,dass das letzteres Verlangen bei den süddeutschen Münzstücken sieh alsunausführbar darstelle, da sich deren Tarifierungswert in Bruchteilenausdrücke, welche durch die vorhandenen kleinsten Münzstücke nichtvollständig ausgeglichen werden können ( 1 ft südd. 4 / 7 Thlr.). Andrer-seits wurde aber auch dem beschränkteren Antrag, dass wenigstens denMünzen gleichen Nennwertes, sowie denjenigen Münzen ungleicher Be-nennung, welche ohne Bruchteile aus dem einen in «las andere Münz -