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Die Folgen des deutsch-österreichischen Münz-Vereins von 1857 : ein Beitrag zur Geld- und Währungs-Theorie / von Karl Helfferich
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I. ABSCHNITT.

Diesen Vereinsmünzen wird zu dem angegebenen Werteim ganzen Umfange der vertragenden Staaten bei allen»Staats-, Gemeinde-, Stiftungs- und andern öffentlichen Kassen,sowie im Privatverkehr, namentlich auch bei Wechsel-zahlungen , unbeschränkte Gültigkeit gleich den eigenenLandesmünzen beigelegt. Ausserdem soll auch in dem Falleniemand deren Annahme zu dem vollen Werte in Zahlungverweigern können, wenn die Zusage der Zahlungsleistungauf eine bestimmte Münzsorte der eigenen Landeswährunglautet. Nicht minder soll es in den vertragenden Staatenjedermann gestattet sein, Vereinsmünzen ausdrücklich undmit der Wirkung in Zahlung zu versprechen oder sich zubedingen, dass in diesem Falle letztere lediglich in Vereins-thaleru zu leisten ist".

In diesem Artikel wurzelt die ganze Frage der öster-reichischen Vereinsthaler. Ich habe ihn deshalb wörtlichund unverkürzt wiedergegeben. Die Vereinsthalerwaren also im ganzen Vertragsgebiet, ganz ohneAnsehen des Staates, welcher sie geprägt,rechtlich den v e r s c h i e d e n e n L a h d e s m ü n z e nn i c h t n u r gleichgestellt, son dern ih r Ch a rak terals gesetzliches Zahlungsmittel war sogar einqualitativ höherer als d eVj e n i g e der Landes-k u r a n t m ü n z e n. Der Unterschied zwischen Landes-münzen und Vereinsthalern war einseitig zu Gunstender letzteren aufgehoben. Verträge, auf bestimmteLandesmünzsorten lautend, konnten in Vereinsthalern er-füllt werden, nicht aber auf Vereinsthaler lautende Ver-träge in Landesmünzen.

Während bezüglich der Ordnung ihrer Landesmünz-systeme den einzelnen Staaten ein ziemlich weiter Spielraumgelassen war, setzte der Vertrag bezüglich der Verein s-miinzen alle Vorschriften bis ins kleinste Detail fest:Legierung, Durchmesser der Stücke, Gepräge; 1 bei den Ein-Vereinsthalern auch ein Minimum, zu dessen Ausprägung

1 Art. 10.