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die einzelnen Staaten verpflichtet waren, während ein Präge-zwang für die Zwei-Vereinsthalerstücke nicht bestand. 1Ebenso war die Fehlergrenze in Schrot und Korn vertrags-mässig festgelegt 2 und — ein erheblicher Fortschritt imdeutschen Münzwesen — auch ein Passiergewicht. 3
Die Ausmünzung an Vereinsthalern eines jeden dervertragenden Staaten stand unter der Kontrolle d er Ge-samtheit der kontrahierenden Regierungen. Ergab sicheine fehlerhafte Ausmünzung, so war die betreffende Re-gierung verpflichtet, den ganzen Jahrgang, welchem diefehlerhafte Ausmünzung angehörte, wieder einzuziehen. Fürstreitige Fälle war ein Schiedsgericht vorgesehen. 4
Bezüglich des Passiergewichtes waren die vertragendenStaaten gehalten, bei ihren Kassen eingehende Stücke ihresGepräges zu prüfen. Betrug die Abnutzung beim Ein-Vereinsthaler 2 °/o, beim Doppelthaler V/s °/o des Normal-gewichtes , so durften die Stücke nicht mehr ausgegebenwerden. Ausserdem war jeder Staat verpflichtet, auf An-trag eines der mitvertragenden Staaten Vereinsmünzenseines Gepräges, welche die erwähnte Abnutzungsgrenzeüberschritten hatten, in Summen von nicht unter 1000Thalern in vollhaltige umzuwechseln, welches übrigens dieeinzige U m t a u s c h v e r p f 1 i c h t u n g der Staaten be-züglich ihrer Vereinsmünzen war.
Nach diesen Bestimmungen bildeten also die V e r e i n s-t h a 1 e r eine durchaus gemeinschaftliche Masse,bei welcher es auf das Gepräge der einzelnen Stücke nichtankam. Nur die Ausmünzung und Aufrechterhaltung derVollwichtigkeit war Sache der einzelnen Staaten. Im üb-rigen war es für den Geld Charakter eines Vereinsthaler-stückes ganz gleichgiltig, ob es in Berlin oder in Wien aus-gemünzt war.
1 Art. 11.
2 Art. 10: Im Korn 3 Tausendteile; im Schrot beim Einthaler-stüek 4 Tausendteile; im Schrot beim Zweithalerstück 3 Tausendteile.
3 Sep.-Art. VII.
4 Art. 12. - Sc]).-Art. VI und VII.
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