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I. ABSCHNITT.
Der Wiener Münzvertrag begründete — um das Ganzezu überblicken — eine überaus merkwürdige Münzverfassung:Drei scharf a b gegrenzte Münz gebiete m i t v e r-s c Ii i e d e neu Münzsystemen, welche nicht einmal ihreKurantmünzen gegenseitig zulassen; also nichts wenigerals eine Münzeinheit. Daneben ein allen gemein-schaftlicher Umlauf einer bestimmten starkprivilegierten Münzsorte. Der deutsche! Münz-verein ist also ebenso einzig in seiner Art, und ebensocharakteristisch, wie die deutsche Bundesverfassungund der deutsche Zollverein.
Vorbedingung für die Lebensfähigkeit der neuen Münz-einigung war natürlich, dass Osterreich seinen „mit denProzenten des Silberagios wechselnden Banknotenfuss"(Helferich) 1 verliess und die Barzahlungen wieder auf-nahm. Das war denn auch im Vortrage vorgesehen. Art.22 bestimmte:
„Keiner der vertragenden Staaten ist berechtigt, Pa-piergeld mit Zwangskurs auszugeben oder ausgebenzu lassen, falls nicht Einrichtung getroffen ist. dass solchesjederzeit gegen vollwertige Silbermünzen auf Verlangen derInhaber umgewechselt werden könne. 2 Die in dieser Be-ziehung zur Zeit etwa bestehenden Ausnahmen sind läng-stens bis zum 1. .Januar 1859 zur Abstellung zu bringen".
Das „Etwa" bezog sich auf Österreich. Wir werdensehen, wie es sich damit abfand.
Zum Schlüsse noch die Bestimmungen über die Auf-lösung des Vertrages. Seine Dauer wurde zunächst bis zumSchlüsse des Jahres 1878 festgesetzt. Dann sollte er still-schweigend von fünf zu fünf Jahren weiterlaufen. EineKündigung musste mindestens zwei Jahre vor Ablauf dervorläufig festgesetzten oder stillschweigend verlängerten