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Vertragsdauer stattfinden. 1 Bezüglich der allenfallsigenAurlösungsbedingungen enthielt der Vertrag keinerlei Normen.Über Auswechselung, Einlösung und Ausserkurssetzung derVereinsthaler bestimmte er nichts. Nach erfolgter Kündigungseitens eines der vertragenden Staaten sollten sofort Ver-handlungen stattfinden „um die Veranlassung der erfolgtenRücktrittserklärung und somit diese Erklärung selbst imWege gemeinsamer Verständigung zur Erledigung bringenzu können".
III. THATSÄCHLICHE ENTWICKELUNG DER, DEUT-SCHEN MÜNZVERHÄLTNISSE BIS ZUM AUSSCHEIDENÖSTERREICHS AUS DEM MÜNZVEREIN.
Die erzielte Münzeinigung stand, was Osterreich be-trifft, zunächst nur auf dem Papier, so lange Österreich denZwangskurs für die Noten der Nationalbank nicht ab-geschafft hatte. Österreich traf alle Vorbereitungen zudessen Aufhebung. Am 6. September 1858, also noch vordem Termin, an welchem vertragsgemäss der Zwangskursfallen musste, wurden in Wien die Barzahlungen auf-genommen. Osterreich hatte wieder eine Metallwährung.Aber nicht für lange. Am 1. Januar 1859 hielt der KaiserNapoleon III. seine bekannte Neujahrsrede. Für Österreich begann der italienische Krieg: Magenta und Solferino. Am21. April 1859 wurden die Barzahlungen von neuem ein-gestellt und trotz des Wiener Münzvertrages der Zwangs-kurs wieder eingeführt. Von den mitvertragendenStaaten erhob in richtiger Würdigung der schwierigen LageÖsterreichs und in Anerkennung der vis major keiner Ein-spruch gegen diesen notgedrungenen Bruch des Vertrages.
In den sechziger Jahren wurde unter der geschicktenLeitung .Pleners ein zweiter Versuch in der erwähntenRichtung unternommen. Mit grosser Umsicht wurde dieWiederaufnahme der Barzahlungen vorbereitet. Alles standaufs beste. Osterreich war nahe am Ziel. Da setzte der