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Die Folgen des deutsch-österreichischen Münz-Vereins von 1857 : ein Beitrag zur Geld- und Währungs-Theorie / von Karl Helfferich
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I. ABSCHNITT.

Die vertragenden Regierungen werden den bis zumSchlüsse des Jahres 1867 nach den Bestimmungen des Münz-vertrages vom 24. Januar 1857 geprägten Vereinsthalernund Doppelthalern die ihnen in Art. 8 des eben genanntenVertrages beigelegte Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungs-mittels vor dem Ablauf des Jahres 1870 nicht entziehen,sofern sie nicht in der Zwischenzeit zu einem andern alsdem jetzt bestehenden Münzsystem übergehen." (Art. II.)

Im Falle der Einführung eines andern Münzsystemeswerden die betreffenden Regierungen den übrigen Teilneh-mern an dem gegenwärtigen Vertrage von dem Zeitpunktder beabsichtigten Änderung drei Monate zuvor Kenntnisgeben. Mit diesem Zeitpunkt erlischt die im Art. 2 über-nommene Verbindlichkeit in Bezug auf die ihr Münzsystemändernden Regierungen. Dagegen werden die ebengedachtenRegierungen alsdann die Einlösung der Vereinsthaler undDoppelthaler ihres Gepräges wenigstens noch bis zum 1. April1871 bewirken. In Bezug auf die Einlösung sollen für dieAngehörigen der übrigen jetzt zum Münzverein gehörigenStaaten nicht ungünstigere Bedingungen gestellt werden,als für die Angehörigen desjenigen Staates, in welchem dieÄnderung des Münzsystemes erfolgt. Auch sollen, um denAngehörigen jener Staaten die Einlösung zu erleichtern, inden bezüglichen Grenzdistrikten an geeigneten Orten Ein-lösungsstellen errichtet werden". (Art. III.)

Folgt noch ein viertel' Artikel betreffend die unbe-schadete Fortdauer des Münzkartells von 1853 über diegegenseitige Auslieferung u. s. w. von Münzverbrechern.

Man sieht, der Hauptvertrag vom 1:-!.. Juni 1867 be-schränkt seine Bestimmungen nur auf die Vereinsthaler, dasgemeinschaftliche Umlaufsmittel. Ganz mit Recht! Dennnur bezüglich dieser waren nach dem Wiener MünzvertragBestimmungen notwendig. Bezüglich des Landesmünz-wesens gewann Osterreich mit dem Schlüsse des Jahres 1867naturgemäss die volle Freiheit des Handelns zurück. Alleauf Landeskuraut- und Scheidemünzen, ebenso auf Papier-geld bezüglichen Vorschriften des Wiener MünzvertragesHelen für Österreich fort.