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I. ABSCHNITT.
hatten, und die Pflicht der deutschen Staaten, solche Münzenals gesetzliches Zahlungsmittel anzuerkennen.
Andrerseits darf die Stellung dieser nachgeborenenösterreichischen Vereinsthaler im deutschen Münzwesen nichtnur nach den Kochten Österreichs gegen Deutschland undDeutschlands Pflichten gegen Österreich beurteilt werden.Für den deutschen Staatsbürger sind ja nicht völkerrecht-liche Verträge massgebend, sondern nur die in Gemässheitderselben erlassenen Landesgesetze. Und wie stand es be-züglich der österreichischen Thaler mit diesen?
Nehmen wir z. P>. Preussen . Nach Abschluss desMünzvertrages von: 24. Januar 1857 erliess es das Münz-gesetz vom 4. Mai 1857. In diesem letzteren heisst esbetreffend die Vereinsthaler:
„Art. 10. — Gleich den Landesmünzen sollen sowohlbei allen öffentlichen Kassen als auch im allgemeinen undHandelsverkehr nach ihrem vollen Wert angenommen undgegeben werden.....
3) „Die in Gemässheit des Münzvertrages vom 24. Januardes Jahres und in der Eigenschaft als Vereinsmünzen aus-geprägten Thaler und Doppelthaler derjenigen Staaten, welchean diesem Vertrag teilgenommen haben, oder demselben inZukunft beitreten werden".
In Gemässheit dieses Gesetzes nahm jeder Preusse an-standslos jeden österreichischen Thaler so gut wie einenpreussischen.
Nun kommt das Ausscheiden Österreichs aus dem Münz-verein durch den Vertrag vom 13. Juni 1867. Der Vertragsteht wohl in der Gesetzsammlung, aber ein auf ihn erfolgtesLandesgesetz nicht. Im ganzen Zollverein existiert keinelandesgesetzliche Bestimmung, welche ausdrücklich die Eigen-schaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels auf die bis 1867geprägten österreichischen Thaler beschränkte. Jedermann,der bisher österreichische Thaler genommen hatte, nahm sieauch weiterhin, ohne sich viel um die Jahreszahl zu küm-mern. Übrigens musste jedermann, der auch die 1868geprägten Stücke als „in Gemässheit des Münz Vertrages