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seit werden muss, welches dieser Rest enthalten sollte.Damit wäre der Verlust, welcher sich durch die Abnutzungder betreffenden fremden Stücke ergeben könnte, paralysiert.Eine Ausgleichung in einem anderen Metall als dem bis-herigen gemeinsamen Währungsmetall zu verlangen, inunserm besonderen Falle etwa in Gold, wäre ohne jedenHechtsboden und geradezu widersinnig. Ein Vertrag kannnur auf der Grundlage seiner selbst gelöst werden. Hatder Vertrag die Silberwährimg als Basis, hat er damit dasSilber als alleinigen Wertmesser angenommen, so müssendie vertragenden Teile auch bei seiner Auflösung die sichergebenden Schulden und Forderungen mit Silber messenund ausgleichen. Das ist so sehr a priori einleuchtend, dasses gar keiner näheren Erklärung bedarf. — Ist aber dieoben besprochene Ausgleichung in ungemünztem Metall nichtvorgesehen, dann kann der Staat, welchem ein Rest fremderMünzen nach dem Austausch verbleibt, dieselben ganz nachBelieben in Umlauf lassen oder einziehen, als Material ver-kaufen oder umprägen.
Anders steht die Sache natürlich bei Kreditgeld undunterwertigem in vollwertigem Gelde tarinerten Gelde irgendwelcher Art. Der ausgebende Staat hat ihm durch Tari-öerung einen seinen Stoffwert überschreitenden Wert bei-gelegt. Der Inhaber einer Kreditmünze hat also ausserderen Stoffwert gewissermassen noch ein Obligationsrechtgegen den Staat. 1 Falls nun in einem Münzbunde das Kredit-geld verschiedener Staaten in einander übergeht, ist natur-gemäss bei der Auflösung jeder Staat zur Einlösung seinesKreditgeldes gegen vollwertiges Geld verpflichtet. Am
1 „Die Hauptmünzen sind rein stoffliche Gegenstände, welcheihren Wertgang in sieli selbst trugen; der Inhaber hat an diesenschlechthin nur ein Eigentumsrecht, ein ausschliessliches sachlichesRecht, welches die Juristen „ins in re" nennen. Die Scheidemünzendagegen haben einen Kreditcharakter. Sie geben dem Inhaber etwasmehr als das Metall, ans dem sie gemacht sind; er hat ein Obligationen-recht gegen den Staat, der sie ausgegeben hat: ius in personam". —Pirmez in der Sitzung des belgischen Abgeordnetenhauses vom 11. August1885, zitiert bei Bamberger, Schicksale des lateinischen Münzbundes, 18S6.