DIB ÖSTER. THALER IN DER DEUTSCHEN MÜNZREFORM. 48
das deutsche Reich diese Relation der Schaffung seinerneuen Goldmünzen zu Grunde. Das 10 Markstück erhielt
also einen Feingehalt von —— ^ „ - = '/m.s Pfund Gold. ° 90 x 15,5
Ferner bestimmte das Gesetz, dass alle Zahlungen,welche bisher gesetzlich in Silbermünzen der verschiedenenLandeswährungen zu leisten waren oder geleistet werdendurften, von nun an in Reichsgoldmünzen geleistet werdenkönnten, und zwar dergestalt, dass gerechnet wird:
Das 10-Markstück zum Wert von 3Va Thaler, das 20-Markstück zum Wert von 6 2 /s Thaler — natürlich warendie neuen Goldmünzen auch in den Münzen der übrigendeutschen Landeswährungen tarinert; diese Tariherungensind indes hier nicht von Bedeutung. — Man bemerke, dassin diesem Gesetze noch die Heichsgoldmünzen in den altenLandesmünzen tarifiert waren, nicht die Landesmünzen inHeichsgoldmünzen, dass also bis auf weiteres die altenLändessilbermünzen noch in Kurs blieben, und nur dieneuen Heichsgoldmünzen nach einem festen Tarifierungs-verhältnis an Stelle der alten Landesmünzen in Zahlunggegeben werden konnten.
Diese Bestimmung konnte für die nächste Zeit nichttief einschneiden. Die wichtigste Vorbedingung für dasZahlen in Goldmünzen ist, dass man Goldmünzen hat. Unddiese wurden ja erst noch geprägt, und zunächst ausschliess-lich für Rechnung des Staates.
Die dritte wichtige Bestimmung des Gesetzes — eineBestimmung, durch welche die Frage ob Gold-, ob Doppel-währung bereits entschieden wurde — war die Einstel-lung der Prägung v o n g r o b e n Silbe r m ü n z e n,nicht bloss für Private, sondern auch für die Regierungen.Damit war die Verbindung zwischen dem Silber gel d unddem Metall Silber zerschnitten. Der Wert des Silbersals Metall war jetzt nur noch die untere Wertgrenze fürdas Silber als Geld, nicht mehr zugleich die obere. Währendder Wert eines Pfundes Silber immer nur unmerklich über30 Thaler steigen konnte, da man ja im Stande war, sichdurch Einschmelzen von 30 Thalerstücken jederzeit mit