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III. ABSCHNITT.
genau und vollwertig ausgeprägt sind." 1 Auch folgendes:„Deutschland verkehrt jetzt in sehr bedeutendem Umfangemit Österreich-Ungarn; es bezieht dorther Getreide, Vieh;es bezieht andere Gegenstände von Osterreich und lieferteine Masse von deutschen Gewerbeprodukten nach Österreich. Daher, meine Herrn, und weil ein grosser Teil der Staats-und anderer österreichischer Wertpapiere in deutschen Händenist, hat Deutschland eine reiche Zirkulation an österreichischen
Vereinsthalern und österreichischen Gulden.......Wie
würde es nun sein, wenn das österreichische Silber in Deutsch-land verboten würde ? . . . . Wollen wir einen Nachbar von36 Millionen in die Lage setzen, uns nicht bezahlen zukönnen, und wollen Sie sein Silber zurückweisen, das ervollwertig ausprägt, und das daher ein ganz gutesGeld ist?" 2
Hierher gehören ferner diejenigen, welche den öster-reichischen Gulden wohl als etwas schädliches empfanden,aber nicht begriffen, zu welchen ernsten Folgen seine Duldungführen musste. So R e i c h e n s p e r g e r: „ . . . . ich habeim Grossen und Ganzen doch den Eindruck gewonnen, dassman den österreichischen Gulden viel zu tragisch genommenhat . . . Nun, meine Herrn, ich gebe vollkommen zu, dassÜbelstände damit verbunden sind, wenn der österreichischeGulden auch fernerhin eine solche Rolle spielen sollte, wieer sie bis jetzt gespielt haben mag, — ich weiss es nicht ....Es mag auch sein, dass durch den österreichischen Guldendie Reichsgoldwährung beeinträchtigt würde; aber den Gradder Benachteiligung unseres deutschen Reiches durch denGulden in der Höhe, wie es hier immer oder vielfach dar-gestellt worden ist, vermag ich nicht zuzugeben." 3
Andere sahen den Grund der Überschwemmung Deutsch-lands mit österreichischen Gulden im österreichischen Papier-geld, und glaubten, dass dieselbe durch eine baldige Wieder-aufnahme der Baarzahlungen in Österreich ein Ende finden
1 29. Sitzung, 8. Mai 1873. Sten. Bei-., S. 553.
2 10. Sitzung, 28. März 1873. Sten. Bei-., S. 131.
3 29. Sitzung, 8. Mai 1873. Sten. Ber., S. 550.