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IV. ABSCHNITT.
öffentliche Kassen seine Annahme zum Nennwert, z. B. dieKassen der schlesisch-märkischen und der thüringischenEisenhahn.
Am 21. März beschloss der Münchener Handlungs-verein, zur Wahrung der Interessen des Münchener Platzesvom 22. März ab die Yereinsthaler österreichischen Geprägesnicht zu geben und nicht zu nehmen, bis über deren Ausser-kurssetzung oder Einlösung das Nähere vom Bundesratebestimmt sei. Dieser Beschluss brachte das Disagio desösterreichischen Thalers in Süddeutschland auf 6 bis 7Kreuzer, also auf ungefähr 6 Prozent. Da von seifen derReichsregierung keine Massregel zu erwarten schien, inter-pellierte nun Fürst H o h e n 1 o h e - L a n g e n b u r g imReichstage: „ob von den verbündeten Regierungen beab-sichtigt wird, die infolge des Münzvertrages vom 24. Januar1857 als gesetzliches Zahlungsmittel geltenden Yereinsthalerösterreichischen Gepräges demnächst ausser Kurs zu setzen/
In Beantwortung dieser Interpellation, am 24. März,stellte der Präsident des Reichskanzleramtes die Eigenschaftder österreichischen Thaler als gesetzlichen Zahlungsmittelsvöllig ausser Zweifel; er konstatierte ferner, dass sich dergrösste Teil dieser Münzsorte nicht mehr in den Händendes Publikums, sondern in den Kassen des Reiches und derEinzelstaaten belinde, da diesen Kassen sofort beim Aus-bruch der Panik empfohlen worden sei, die bei ihnen ein-gehenden Stücke nicht wieder auszugeben, falls der Em-pfänger deren Annahme verweigere. — Schliesslich verspracher eine Vorlage, welche die Regelung der Frage in den Wegder Gesetzgebung verweisen werde.'
Diese Antwort beruhigte die Gemüter, obwohl zunächstnur die gesetzliche Zahlungskraft der österreichischen Thalerkonstatiert war; über ihre künftige Entfernung aus demUmlauf, ob Einlösung oder nicht, darüber verlautete nochnichts. Die Zeitungen wussten zu melden, dass gerade
1 Reichstagsverhandlungen vom 24. März 1S74. — Sten. Bei - .Seite 530—533. — Auf das dort vorgebrachte Material stützt sich zumgrossen Teil meine Darstellung der Thalerkrisis.