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IV. ABSCHNITT.
mehr oder minder grosse Verluste bereiten könne. Schonim Interesse der schleunigen und ordnungsmässigen Durch-führung der deutschen Münzreform bedürften die aus dieserUnsicherheit entsprungenen Verkehrsstockungen der Abhilfe;es könne nämlich eine Entscheidung über den Zeitpunktdes Eintrittes der Reichsgoldwährung nicht ohne Nachteilvon der Rücksicht auf die gleichzeitig eintretende Ausser-kurssetzung der österreichischen Thaler beherrscht werden.Der vorliegende Gesetzentwurf wolle daher den österreichi-schen Vereinsthalern ihre bisherige Stellung auch über denEintritt der Reichswährung hinaus gewährleisten, sodass die gesetzgebenden Faktoren zu einem Zeitpunkt, beidessen Auswahl sie nur die derzeitige Lage der Verhältnissezu berücksichtigen hätten, über dieselben befinden könnten.Wenn der Entwurf Gesetz werde, könne also die Ausser-kürssetzung der österreichischen Thaler nur noch im Wegeder Gesetzgebung herbeigeführt werden. 1 Bei diesem
gänzlich zu untersagen." Dieses Recht konnte sich jedoch offenbarnur gegen fremde Münzen richten, welche innerhalb Deutschlands ge-setzliche Zahlungskraft nicht genossen. Diese Auffassung er-hellt auch ganz klar aus den Reichstagsverhandlungen über den be-treffenden Artikel. Also die österreichischen Gulden konnteder Bundesrat verbieten. Aber 11 i cht die Thaler. Übrigens istzwischen Verbieten und Ausser kurssetzen ein Unterschied.Das Recht der Ausserkurssetzung aber stand dem Bundesrat nurgegenüber den deutschen Landesmünzen zu, und zwar nur mitder gleichzeitigen Verpflichtung, dieselben einzulösen. Zudiesen deutsehen Landesmünzen gehörten die österreichischenThal er nicht. Auf keine Weise also konnte der Bundesrat für sichdas Recht einer „plötzlichen Au s s e rku rs s e t zu n g " der österr.Thaler in Anspruch nehmen. — Auch Soetbeer ist in der „deutschen ilüuzverfassung 1 ' der Ansicht, die Reichsregierung habe vor dem Gesetzvom 20. April 1874 den Umlauf der österr. Thaler verbieten können.Ich kann nur wiederholen, dass das Verbot einer in gesetzlichemKurs befindlichen Münze ein Unding ist.
1 Diese Behauptung in den Motiven und in der Rede Delbrücks('s. S. 84 ) entspricht zwar vollkommen den Thatsachen, nichtnlier der eben besprochenen Auffassung, welche übrigens auch in derRede Delbrücks zur Geltung kommt: der Bundesrat sei bis dato zueiner „plötzlichen Au sserkursse tzun g " der österreichischenThaler befugt gewesen. - An einer solchen Befugnis des Bundesrats