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Die Folgen des deutsch-österreichischen Münz-Vereins von 1857 : ein Beitrag zur Geld- und Währungs-Theorie / von Karl Helfferich
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DIE ÖSTERK. THALER I. DEUTSCHL. N. 1>. MÜNZ REFORM. 83

lediglich negativen Charakter des Gesetzes bleibe die Frage,auf welchem Wege die österreichischen Thaler in Zukunftaus dem deutschen Verkehr entfernt werden sollten, eineoffene. Für ihre Lösung könne erst die künftige Gestaltungdes Silbermarktes und die künftige Entwickelung der Müiiz-gesetzgebung und der Valutayerhältnisse Österreichs mass-gebend sein.

Das Gesetz selbst lautet:

Die Bestimmung in Art. 15 Ziffer 1 des Münzgesetzesvom 9. Juli 1873 findet auch auf die in Österreich bis zumSchlüsse des Jahres 18G7 geprägten Vereinsthaler und Ver-einsdoppelthaler Anwendung."

Art. 15 Ziffer 1 des Münzgesetzes lautet, wie schonoben mitgeteilt:

An Stelle der Reichsmünzen sind bei allen Zahlungenbis zur Ausserkurssetzung anzunehmen:

1) im gesamten Bundesgebiet an Stelle aller Reichs-münzen die Ein- und Zweithalerstücke deutschen Geprägesunter Berechnung des Thalers zu 3 Mark."

hätte das Gesetz vom 20. IV. 1874 auch nicht das geringste geändert.Das Gesetz bestimmte nur, dass bis zu ihrer Aus8erkurasetzungaucli die österreichischen Thaler, der Thaler zu 3 Mark gerechnet,gesetzliches Zahlungsmittel sein sollten. Wieso war denn nach diesemGesetze nur noch eine Ansserkurssotzung der österreichischen Thalerim Wege der Gesetzgebung möglich? Das ganze Gesetz berührteund änderte ja in keiner Weise irgend welche Befugnis zur Ausser-kurssetzung. Hatte der Bundesrat eine solche vorher gehabt, dannhatte er sie auch jetzt noch; derWeg der Gesetzgebung"war dann überflüssig. Allerdings, hatte der Bundesrat diese Befugnisauch vorher nicht, wie es ja thats&ohlich der Fall war, dann wardie Sache geändert. Während nämlich bisher nach Art. 14 des jNIiinz-gesetzes mit Eiutrittt der Reichswährung der österreichische Thaleripso iure ausser Kurs gesetzt war, hatte er nung esetzliche Zahlungs-kraft auf unbestimmte Zeit, auf Kündigung gewissermassen, ganz unab-hängig vom Eintritt der Reichswährung. Da ihm ferner die gesetzlicheZahlungskraft immer noch auf Grund der in Gemäsheit des WienerMünzvertrages von 1857 erlassenen Landes g e se tze zukam, dem Bundes-rat aber die Befugnis zur selbständigen Ausserkurssetzung nicht ge-setzlich übertragen war, konnte die Ausserkurssetzung nurnoch im Wege der Gesetzgebung erfolgen.

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