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Die Folgen des deutsch-österreichischen Münz-Vereins von 1857 : ein Beitrag zur Geld- und Währungs-Theorie / von Karl Helfferich
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DIE ÖSTERR. THALER l. DEUTSOHL. N. D. MÜNZREFORM. 85

uns nimmer der Verpflichtung entheben wird, dieses Geldzu seinem Vollwert einzulösen. Sie stellen mit einem Wortedie Volleinlösung unter die Garantie der Mitwirkung derdeutschen Gesetzgebung und des deutschen Reichstags."

Man sieht aus diesen Sätzen: Bamberger war mitsicli selbst nicht ganz einig. Es widerstrebte ihm, eineMünze" mit fremdem Gepräge als eine deutscheanzuerkennen; auf der andern Seite war er sich dennochganz klar darüber, dass diese fremde M ü n z e doch etwasmehr war als fremdesGeld"; dass das Reich ihr gegen-über durch seine Gesetzgebung Verpflichtungen habe, derenAnerkennung es zwar hinausschieben, aber nicht völligverläugnen könne.

Der Zusatzantrag Dr. Lenz wurde abgelehnt und dasGesetz in der Fassung der Regierungsvorlage angenommen. 1

Damit war die Stellung der österreichischen Thalerbedeutend gebessert. Während bisher der Bundesrat nachseiner eigenen allerdings irrigen Auffassung sogarbefugt gewesen wäre, den Umlauf der österreichischenThaler als einerfremden Münze" gemäs Artikel 13 desMünzgesetzes zu verbieten, sicher aber mit Eintritt derReichswährung die österreichischen Thaler ihre Eigenschaftals gesetzliches Zahlungsmittel verlieren mussten, war ihnenjetzt diese Eigenschaft bis auf weiteres zugestanden,und eine Aufhebung derselben stand nicht mehr in derKompetenz des Bundesrates allein, sondern war unter Mit-wirkung des gesamten gesetzgebenden Apparates gestellt.

Rein juristisch war also ihre Position jetzt, nachdem Gesetze vom 20. April 1874, folgende:

Sie waren gesetzliches Zahlungsmittel auf unbestimmteZeit, in Osterreich zu l'/a Gulden, im deutschen Reich zu3 Mark. Sowohl Osterreich als das deutsche Reich konntensie auf dem Wege der Gesetzgebung vollständig souveränund ohne Rücksicht aufeinander ausser Kurs setzen, mitoder ohne Einlösung, ganz nach eigenem Belieben.

1 Sioli<; die Reichstagssitzungen vom LI. und 18. April 1871.Sten. Ber. S. 737743; 917 und 918.