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IV. ABSCHNITT.
Dadurch dass ihre Ausserkurssetzung und die Moda-litäten derselben im deutschen Reich nur auf dem Wegeder Gesetzgebung beschlossen werden konnten, unter-schieden sie sich von ihren Brüdern, den deutschen Thalernund allen andern noch vorhandenen deutschen Landes-münzen. Den letzteren gegenüber hatte das Reich dieVerpflichtung übernommen, sie auf seine Rechnung einzu-lösen ; der Bundes r a t hatte die Befugnis, ihreA u s s e r kurssetz u n g und Ein! ö s u n g im V e r-ordnungswege zu bestimmen. Bezüglich der öster-reichischen Thaler hatte das Reich nicht die Verpflichtungübernommen, sie auf seine Rechnung einzulösen. Sowohl ihreAusserkurssetzung als ihre etwaige Einlösung konntenur durch ein Gesetz angeordnet und geregelt werden-Die österreichischen Thaler nehmen also von nun an juri-stisch eine ganz exzeptionelle Stellung im deutsehen Münz-wesen ein. Sie unterstehen unmittelbar der gesamtenGesetzgebung, während die deutschen Landesmünzenin ihrer Zukunft nur vom Bundesrat abhängen.
Ihre thatsächliche Stellung: Dadurch dass ihreAusserkurssetzung auf unbestimmte Zeit hinausgeschobenund „unter die Garantie des Reichstages" gestellt war,erschienen sie in den Augen des Publikums als völligrehabilitiert. Ihr Disagio verschwand. Sie liefen wiederum mit einem Geldwert von drei Mark in Gold, welcherihren Materialwert um einige Prozente überstieg; und eswar die von der Regierung ausdrücklich anerkannte Ab-sicht, sie zu diesem Wert im Umlauf zu erhalten.
Was folgte aus dieser juristischen und thatsächlichenStellung für ihre Zukunft? — Dass eine Ausserkurssetzungder österreichischen Thaler seitens des deutschen Reichesin Zukunft nicht mehr möglich war, ohne deren Einlösungzu drei Mark. -Juristisch blieb eine solche Ausserkurs-setzung allerdings immer noch unbenommen, so gut wieheute auf dem normalen Wege der Gesetzgebung unsereunterwertigen Reichssilbermünzen ohne Einlösung ausserKurs gesetzt werden könnten; oder auch die Peichskassen-scheine; das würde man allerdings einen Staatsbankerott