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Die Folgen des deutsch-österreichischen Münz-Vereins von 1857 : ein Beitrag zur Geld- und Währungs-Theorie / von Karl Helfferich
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VI. ABSCHNITT!

70 Millionen Mark in der deutschen Reichsbank angesammelt.Genau wissen wir den Bestand der Reichsbank an öster-reichischen Thalern am 10. Mai 1892 durch dieTabellenzur Währungsstatistik" des k. k. Finanzministeriums. Erbelief sich an diesem Tage auf 61.480 000 Mark. Am1. April 1802 hatte Österreich schon 8.666 667 Mark inösterreichischen Thalern gemäss des später zu besprechendenAbkommens übernommen.

Am 7. November 1891 legte nun der Reichskanzlerdem Reichstage einen Gesetzentwurf vorbetreffend dieVereinsthaler österreichischen Gepräges". Dieser Gesetz-entwurf zog aus den vorhandenen Verhältnissen die letzteKonsequenz, vor welcher sich die Reichsregierung bishergescheut hatte. Dass man die- sich an den österreichischenThalcvn ergebenden Verluste auf den einzelnen Inhabernsitzen lassen könne, dieses Gedankens wurde mit keinemWorte mehr erwähnt; vielleicht schon deshalb nicht, weilfast der ganze noch vorhandene Bestand von österreichischenThalern in der Reichsbank angesammelt war. Die demGesetzentwurf beigegebenen Motive betonten ausdrücklich,es sei davon auszugehen, ..dass es nicht in Frage kommenkann, diesseits die Thaler ohne gleichzeitige Einlösung zuihrem Nennwert (1. Thaler = 3 Mark) ausser Kurs zu setzen,und hierdurch den gutgläubigen deutschen Inhabern einerbisher als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannten Münzeeinen erheblichen Verlust beizufügen". Auch bei den Reichs-tagsverhandlungen über die Vorlage schien der Stand-punkt von 1871- völlig abgethan. Weder seitens der Regie-rung noch seitens des Hauses kam man auf ihn zurück.

Der Gesetzentwurf selbst lautete:

1. Der Bundesrat wird ermächtigt, die Ausser-kurssetzung der in Österreich bis zum Sehl uns des Jahres1867 geprägten Vereinsthaler und Vereinsdoppelthaler unterEinlösung derselben auf Rechnung des Reiches zu demWertverhältnisse von ."> Mark gleich 1 Thaler anzuordnen,und die hiefür erforderlichen Vorschriften festzustellen".

§ 2 überweist die hierzu erforderlichen Mittel.