DIE LIQUIDATION.
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Das Gesetz erteilte also dem Bundesrat nur dieselbeBefugnis, welche ihm bezüglich der Thaler deutschen Ge-präges schon zustand, auch bezüglich der Thaler österreichi-schen Gepräges, soweit sie bis zum Schlüsse des Jahres 18(i7ausgemünzt sind. Dadurch wurden also diese österreichischenThaler völlig den Thalern deutschen Gepräges gleich-gestellt. Ein rechtlicher Unterschied war nach der An-nahme dieses Gesetzentwurfes zwischen beiden Münzsortennicht mehr vorhanden. Nur in dem einen kleinen Neben-umstande unterschieden sie sich noch, dass für die Thalerdeutschen Gepräges durch Artikel 8 des Münzgesetzes vom9. Juli 1873 eine Einlösungsfrist von mindestens vierWochen, welche mindestens drei Monate vor ihrem Ab-lauf bekannt zu machen ist, bestimmt, während bezüglichder österreichischen Thaler die Bekanntgabe- und Einlösungs-frist dem Befinden des Bundesrates überlassen bleibt. DieMotive begründeten das damit, dass die besonderen Ver-hältnisse der österreichischen Thaler ein beschleunigtesVerfahren allenfalls erfordern könnten.
Uber die Art und Möglichkeit der Verwendung dereingezogenen österreichischen Thaler sprechen sich die Motivefolgendermassen aus:
„Abgesehen von der Eventualität der Verwendung einesTeilbetrages zur Herstellung von K'eichssilberniünzen, Hessesich diese Verwertung auf einem doppelten Wege bewirken;einerseits durch Einschmelzung der Münzen und durch Ver-äusserung derselben als Barrensilber, andererseits durchihre Zurückführung nach Österreich-Ungarn, woselbst dieThaler bzw. Doppelthaler gemäss Art. 8 des Wiener Münz-vertrages vom 24. Januar 1857 zum Werte von 1 1 'j bzw.3 fl. österr. Währung gesetzliches Zahlungsmittel sind.
Welcher dieser Wege demnächst zu beschreiten seinwird, hängt von der weiteren Entwickelung der Verhältnisseab und kann im Voraus nicht bestimmt werden. Zur Zeitwürde die Abschiebung der Münzen in ihre Heimat gegen-über der Veräusserung als Barrensilber nicht unerheblicheVorteile bieten, welche in dem gegenwärtig den Silberwertübersteigenden Stande der österreichischen Valuta und in