SCHLUSS.
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Rechtsquellen versagten. Von irgend welchem Gewohnheits-recht kann keine Kode sein, wo jeder Präcedenzfall fehlt.— Im Falle der lateinischen Münzunion existierten wohlnoch die Verträge von 1865. Diese waren jedoch n u rauf vollwertiges Kurantgeld zugeschnitten und be-stimmten eine Liquidationspflicht nur für die Scheide-münzen. 1 Durch Einschränkung der freien Silberprägungam 31. Januar 1874, und vollends durch Sperrung der Silber-prägung überhaupt am 5. November 1878 war aber derlateinische Münzbund de facto zu einer andern Währungübergegangen von der Doppelwährung zur hinkendenGold w ä h r u n g ; und bei dieser grundsätzlichen Änderungder Vertragsbasis hatte man versäumt, die II eclitsv e r -hältnisse der neu angenommenen hinkenden Goldwährungzu bestimmen. Trotz des Fortbestandes des lateinischenMünz-Vertrags-Verhältnisses zeigt sich hier also ein gleichesrechtliches Vakuum, wie bei der Frage der österreichischenThaler.
Eine Entscheidung nach dem Standpunkt des Geprägesist naheliegend: Jeder Staat löst das sein Gepräge tragendeunterwertige Geld ein.
Vorerst wäre eine solche Entscheidung über die öster-reichischen Thaler völlig undurchführbar gewesen, im Unter-schied zu der Situation im lateinischen Münzbund. Hierhatte jeder der vertragenden Staaten nach dem gemein-samen Übergang zur Goldwährung das vollwertigeGoldgold als einziges Hauptgeld, und daneben dasu n t e r w e r t i g g c w o r d en e Silbe r g e 1 d. Unter-wertig war das Sil b er gel d in allen beteiligtenStaaten gleichmässig; Gold ebenso in allen der gesetz-liche Wertmesser. Durchführen Hesse sich hier alsoder Grundsatz: Jeder Staat 1 ö s t das nute r w e r t i ggewordene Silber gel d seines G e p r ä g e s gegenvollwertiges Go 1 dge 1 d ein. Durchf ü h r en liesse
1 Die Unmöglichkeit einer Liquidation vollwertiger Münzenhabe icli gelegentlich der Besprechung des Vertrages vom 15. Juni 1807ausführlich erörtert. S. 43—48.