SCHLUSS.
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aus grössten Teil als vollwertiges Geld nach Deutsch-land gekommen, hatten viele Jahre lang so gut wie aus-schliesslich als deutsches Geld funktioniert, vom Stand-punkte der reinen Billigkeit wäre also auchnichts gegen eine Übernahme des gesamtenVerlustes seitens des deutschen Reiches ein-zuwenden gewesen. — Ahnlich liegt es heim lateini-schen Münzbund. Wir haben hier einen thatsächlichdurchaus gemeinschaftlichen IT ml auf. Auswelcher Münzstätte derselbe mit vollwertigem Gelde ge-speist wurde, war völlig gleichgültig. Das beste Beispieldafür ist die Schweiz 1 , welche überhaupt fast kein Geld
1 Die Schweiz hat überhaupt nur 8 Millionen Frs. silberne Fünf-frankenstüeke ausmünzen lassen. Belgien dagegen vor 1865 schon 145Millionen Frs., während der Dauer der Union bis zur Beschränkung derSilberprägung über 300 Millionen ^Frs. in Fünffrankenthalern: nichtals ob die Schweiz nur so wenig und Belgien soviel Geld für den eigenenUmlauf benötigt hätte; Belgien prägte vielmehr für den gesamten Münz-bund und die Schweiz liess vom gesamten Münzbund für sich prägen.Franzosen und Schweizer brachten Silber, das sie in London gekauftzur Brüsseler Münze, aus dem einfachen Grund, weil sie mit belgischenStücken in ihrer Heimat ebenso gut zahlen konnten, wie mit heimischen.Während Frankreich jedoch wenigstens die Prägung für Private frei-liess, also niemanden, der Barren besass und Münzen damit erwerbenwollte, nötigte, in einem der mitvertragenden Staate ausmünzen zu lassen,hatte die Schweiz vor 1870 niemals die Prägung freigegeben, und auchspäterhin nur für Gold. Sie zwang also ihre Angehörigen direkt, ineinem der andern Münzbundstaaten für sieh prägen zu lassen. Pirmeznannte dieses schweizerische Münzsystem in der belgischen Kammereinmal sehr treffend „Münzparasitismus." (Sitzung des belgischen Ab-geordnetenhauses vom 11. August 1885.) — Während die Gesamtheitder umlaufenden Fünffrankenstücke der Schweiz ebenso gute Dienstegeleistet hat, wie den andern Staaten des Münzbundes, verdankt dieSchweiz dem bezeichneten Systeme, dass sie bei Auflösung des Bundes undLiquidation nach dem Gepräge an dem gemeinschaftlichen Verluste fastnichts mitträgt, sondern im Gegenteil für die Fünffrankenstücke, welcheihr die andern Staaten gewissermassen nur leihweise überlassen, beider Auflösung des Bundes goldene Zwanzigfrankenstücke in Eigentumbekommt. — Ich bediene mich hier mit Absieht der Terminologie derVerfechter des Standpunktes des blossen Gepräges, um diese zu wider-legen. Ich glaube übrigens, dass diese ganze Theorie des Geprägesnur auf einem durch das partikulare Gepräge der einzelneu Stücke