SCIILUSS.
prägte, sodass in Brüssel manchmal direkt für den Schweizer Umlauf Geld ausgemünzt wurde. Da in Frankreich, Belgien und Italien freies Prägerecht für Silber und Gold bestand,musste natürlich, bei der Gleichgültigkeit des partikularenGepräges die am günstigsten gelegene und am promptestenarbeitende Münzstätte bevorzugt werden. Die erstere warentschieden die Brüsseler Münze. Dafür kann doch aberder betreffende Staat, welcher mit seinem Stempel nur fürdie richtige Ausmünzung garantiert, nicht verantwortlichgemacht worden ', zumal er selbst bei der Prägung keinen
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hervorgerufenen eigentlich unrichtigen Sprachgebrauch beruht. "Wirsagen „französische", „belgische", italienische" u. s. w. Fünffranken-stiicke, weil die einzelne Münze Wappen und Namen des Staates trägt,auf dessen Münzstätte sie ausgemünzt wurde. Mit diesem Sprach-gebrauch erzeugt sich der Begriff, dass diese Münzstücke Frankreich ,Belgien oder Italien „gehören", eine oft gehörte aber sehr unklareVorstellung; dass infolgedessen die einzelnen Staaten für den an denihnen „gehörenden" Stücken entstandenen Verlust aufkommen müssen.Hätte der lateinische Münzbund Bundesmünzen mit gleichartigemGepräge, nur mit verschiedenen Münzz eichen geschlagen,niemanden wäre es eingefallen, von „französischen " oder „belgischen"Fünffrankenstücken zureden. Man hätte vielleicht von „lateinischen"oder „Bundesmünzen" gesprochen, und damit auch den Begriff derGemeinsamkeit des Geldes in sieh aufgenommen. Wäre dann dieLiquidatiousfrago aufgetaucht, so wäre zwar jedenfalls eine Liquidationnach dem Münzzeichen mindestens vorgeschlagen, vielleicht auch durch-gesetzt worden, im Volk selbst aber hätte diese Liquidation nicht das-selbe Verständnis und in der allgemeinen Stimmung nicht denselbenRückhalt gefunden, wie es unter den thatsächlichen Verhältnissen derFall war, wo jeder Schusterjunge es natürlich fand, dass die „belgischen"Fünffrankenstücke von Belgion eingelöst werden müssten.
' Lexis, der den Standpunkt des Gepräges vertritt — inSachen des lateinischen Münzbundes — siehe Handwörterbuch derStaatswissenschaften, IV. S. 1247, macht allerdings geltend: Durch dieTarifierung des unterwertig gewordenen Geldes in vollwertigem unddurch Verleihung des Zwangskurses, in Form gesetzlicher Zahlungs-kraft, an das unterwertige Gold habe der betreffende Staat „mindestensdie moralische Verpflichtung übernommen, diesen Wert auch aufrechtzu erhalten". Ganz abgesehen davon, dass Auf r e oht er h al t ungdieses Wertes nicht notwendigerweise in der direkten Einlösungdes präsentierten unterwertigen Geldes besteben muss — Belgien konnte sich z. B. sehr wohl weigern, Fünffrankenstücke seines Gepräges