SCHLUSS.
129
Gewinn macht 1 und die mit seinem Stempel versehenenMünzen kraft der Staatsverträge zu Bundesgeld werden.
nach Auflösung des lateinischen Münzbundes ttuf Präsentation in Goldeinzulösen, ihre gesetzliche Zahlungskraft gleich 5 Franken Goldinnerhalb seines Staatsgebietes aber dennoch anerkennen und aufrecht-erhalten — ganz abgesehen davon ist festzuhalten: Die Tarifierungder silbernen Fünffrankenstücke war nicht partikulardurch die einzelnen Staaten erfolgt, sondern von der Gesamt-heit, dem Bunde, in dem Grund vertrag, Wenn auch diese Tari-lierung durch Landesgesetze der einzelnen Staaten erst in krafttreten konnten, so ändert das an der Sache nichts. Der einzelne Staattarifierte ja nicht nur seine eigenen Fünf franken stücke,sondern auch die der Unionsstaaten, und wenn ein Fran-zose ein belgisches Fünffrankenstück annahm, dann nahm er esnicht, weil er es in Brüssel zu 5 Frank wieder ausgeben konnte,sondern weil er es kraft französischen Gesetzes in Frankreich bei jeder öffentlichen Kasse zu seinem Nennwert anbringen konnte.Daraus folgt gerade das Gegenteil der Lexis'schen Ansieht. Weilnicht Belgien allein, sondern aueli Frankreich und die Schweiz die belgischen Fünffrankenstücke tariflrt hatten, war nicht Belgien allein, sondern waren auch die andern Uniunsstaaten „mindestensmoralisch" verpflichtet, diesen Wert auch aufrecht zu erhalten. Ferner:Unter wertig waren die Fünffrankenstücke n ich t v o n v ornh er ei n,sondern sie wurden es erst durch Beschränkung und Einstellungihrer Prägung, d. h. durch den Üb er gang zur thatsäch-lichen Goldwährung. Wäre die Silberprägung nicht eingestelltworden, so hätte es im lateinischen Münzbund überhaupt nie ein untei-wertiges Kurantgeld gegeben. Gemäs den allgemein anerkanntenGesetzen der A 11 e rn a t i v-W ä h ru n g wäre der lateinische Münzbundauf direktem Wege zur thatsächlic h cnSilber Währung gelangt;in diesem Fall wären die silbernen Fünffrankenstücke in der lateinischenUnion ebenso vollwertiges Geld geblieben, wie es die Thaler in Öster-reich bis 1879 noch waren. Die Beschränkung und Einstellung derSilberprägung, welche die Unterwertigkeit der Fünff'rankenthaler imGefolgehatte, war aber ebenfalls keine partikulare Massregel,sondern eine Massregel des Gesamtbundes. Also: Der Bundhat die Tarifierung ausgesprochen, der Bund hat die Unter-wertigkeit der Fünffrankenstücke veranlasst: ergo hat der Bundals solcher die Folgen zu tragen.
1 Das traf allerdings nur bis 1874 zu. Die Ausmünzungen nach1874 waren Ausmünzungen eines bereits unterwertigen Geldes. AufRechnung von Privaten wurde diese überhaupt nicht mehr vorge-nommen, sondern nur auf Rechnung und zum Vorteil der Regierungen.Ihrem Charakter nach unterschied sich also von 1874 ab die Aus-Helfferlch, Die Folgen des deutscli-üsterr. Stünzvereius von ISjT. 9