DAS GESCHLECHT GÄNSFLEISCH. IX. DER NACHLASS DES ERFINDERS.
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andere gänsfleifchifche Urkunden werden fo in fauftfchen Beßtj gelangt fein; z. B. derBrief des Peter Schöffer , des fußßhen Schwiegerfohns, an den Richter Gänsfleißh vomJahre 1485 (Lersner, Franckfurter Chronica I, S. 438).
Es kann fich alfo recht wol, wie Arthur Wyß vermutet hat, um das Exemplar Guten-bergs handeln; die gleichzeitige Rückenauffchrift darf man für feine eigene Handßhrifthalten (Centralblatt f. Bibliothekswesen VII, S. 408).
Aus des J. M. zum Jungen F. G. Ch. erfährt man ferner, dag ein Regißer über dievitjthumfchen Archivalien — also über die dem anderen Streittheil 1487 aus der Erb-fchaft der Elfe Humbrecht zugefallenen — fich imjahre 1643 im Befi^e desjacob Marquardv. Glauburg befand. Es enthielt z. B. die Eheberedung des Cles Vitjthum mit Eisgenz. Gutenberg v. 1414, die der Elfe Vi^thum mit Johann Humbrecht von 1428, und die derGretgenVitjthum mitHertwin v. Ergersheim von 1436; fonft auch eigentlich humbrechtfcheStücke (z. Jungen Fr. G. Ch. III, f. 47’, 49’, 51, 79’).
Es iß aber aus den Tafeln diefes Geßhlechts nicht erfichtlich durch welchen ErbgangJ. M. v. Glauburg dazu gelangt iß. Eine Tochter Jac.Marq. v. Glauburg war anjoh. JacobFauft v. AfchafFenburg verheirathet; ein Bruder von ihm war der Ahnherr der Linie„im Pfuhlhof“ (J. E. v. Glauburgs genealogifche Tafeln über feine Familie im Darm-ftädter Archive). Das zum Jungenfche Grünbuch, das älter als das Rothbuch war, fcheintleider verloren zu fein. Aus ihm würde {ich, aller Wahrfcheinlichkeit nach, auch der Auf-bewahrungsort, oder die Eigenthümer der benutjten Archivalien feßßellen laffen.
Henn zum Jungen zu Hattenheim , der Miterbe desjohann Humbrecht, verftarb bereits1478; fein Nachlaß fiel an feinen nächften Vetter Ort z. Jungen zu Frankfurt . Durchdeffen Aufzeichnungen ift man über diefe Verhältniffe unterrichtet. — Von erheblichemIntereffe ift noch der Umßand, daß aus einem Verzeichniß Orts vom Jahre 1482 erhellt,daß unter den, zwifchen ihm und der Mutter feiner Miterben, Nefe v. Glauburg , geb.Salman, gemeinfamen zahlreichen Urkunden (die aus den beiden ihnen gemeinfamenErbfchaften, der humbrechtfchen und falmanifchen, herrühren werden) auch 9 Stückewaren, die über den Hof zum Humbrecht in Mainz handelten. Diefe Documente müffendamals noch rechtliches Intereffe für die humbrechtfchen Erben gehabt haben: denn fiebefanden fich unter doppelter Verwahrung. Dabei war auch ein Brief „Peter von Gernß-heym“ berührend. Der Ehemann der Nichte Gutenbergs war alfo vor 1462 ficher nochim Befitje feines Stammhofes. Hatte Gutenberg , wie wahrfcheinlich, damals kein eigenesHaus mehr, fo liegt es nahe anzunehmen, daß ihm von feinen Frankfurter Verwandtenderen Mainzer Haus eingeräumt wurde: das fpäter als Druckhaus bezeichnete Hauszum Humbrecht (Schaab, E. B. II, S. 113 ff.; F. Falk, zur alten Topographie v. Mainz ,im Mainzer Journal N. 192 vom 19. Aug. 1899). Daß Fuft bereits diefen Hof befeffenhaben foll, ift alfo eine irrige Vermutung gewefen. Auch daß Peter Schöffer 1477 das anden Hof zum Humbrecht hinten anftoßende Haus zum Korb erwarb (Würdtwein,Bibliotheca Moguntina, S. 233), beweift nichts. Konrad Henckis aber, der Ehenachfolgerdesjohann Fuß, wohnte im Haufe Ifeneck (Quartalblätter des hift.Vereins f. d. Gr. Hejfen,1899, 3. Heft). Während der Regierungszeit Erzbifchofs Adolf, von der Eroberung bis 1475,mögen allerdings auch die humbrechtfchen Häufer eingezogen gewefen fein (z. Jungen,Rothbuch S. 523); die Erben wurden aber von ErzbifchofDiether reßituirt. Im Jahre 1478z. B. verkauften Ort z. Jungen und Nefe Salman, Conrads v. Glauburg Witwe zu