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Zuerp wurde das Dekret des KurfürpenAdolf veröffentlicht bei Geo.Chri[LJoannis, Scriptor. rer.Mogunt. III(1727) S. 424 ohne Angabe feiner Quelle; danach wiederholt von Jo. Chrip. Wolf, Monum. typogr. I (1740)S. 5f, von P. Marchand, Hip. de Porig, de l’impr. (1740) II S. 13 und bei Wetter, Erf. d. Buchdr. S. 475 Anm.Auch Joh. Dav. Köhler, Ehrenrett. Gutenbergs (1741) S. lOOf gab den Text nach Joannis, aber ohne ihn zunennen; am Eingang der Urkunde fügte er jedoch willkürlich einige Worte hinzu. Auf Köhlers Text beruhtder Abdrude bei van Wepreenen, Uitvind. der boekdrukkunp (1809) S. 112 f und bei v. d. Linde, GutenbergUrk. XV, obwohl Lenterer Joannis citirt. Auch Faulmann, Erfind, der Buchdr. (1891) S. 156 geht noch auf denveralteten Text zurück. Alle diefe Abdrücke brachten den Text nur in verkürzter Form. V. d. Linde, Erfind,d. Buchdr. III 961 gab zuerp den ganzen Wortlaut nach einer Abfchrift Dr. A. Schaefflers in Würzburg ; einenmoderniprten Text bietet er a. a. O. III S. 913 f und ebenfo Börckel, Gutenberg (1897) S. 42. Eine catalanifcheUeberfeßung findet pch bei J. Brunet y Bellet, Erros hiporics V (1898) S. 187 f. Zu vergleichen ip ferner nochSdiaab, Erfind, der Buchdr. I S. 48 u. 60, II S. 280 Nr. 136 fowie Heffels, Gutenberg S. 114, Nr. 21, wo fälfchlichauf Sdiaab I 472 verwiefen ip.
Zu unferem Facpmile ip zu bemerken, daß viele der Schnörkel am Wortende nur Schreibermanier undohne Bedeutung find.
Die Aechtheit unferes Dokumentes ift völlig gefichert. Seine Glaubwürdigkeit wirdnoch befonders dadurch vermarkt, dag die alte erhaltene Copie direkt aus der erzbijehöf-lichen Kanzlei zu Mainz hervorgegangen iß. Auch Hegels, welcher das Würzburger Manufkript nachprüfte, war auger Stande, irgendwelche Bedenken vorzubringen. „I havefound no grounds,“ fagt er, „to suspect the genuineness of the cartulary in which thistranscript is preserved.“
Der Inhalt der obigen Beßallungsurkunde ift leicht verßändlich. Erzbifchof Adolf vonMainz nahm durch dies Dekret vom 17. Januar 1465, das er in feiner Refidenz Eltville ausfertigte, Johann Gutenberg unter feine Hofleute auf, und zwar auf Lebenszeit undunwiderruflich. Der Kurfürß that dies unter Anerkennung der „annemigen und willigenDienße,“ die Gutenberg ihm und dem Stifte geleiftet habe, und in der Hoffnung, dagdiefer auch in Zukunft noch folche Dienfte „wol thun fall und mag.“ 310 Innerhalb deskurfürßlichen Hofftaates, der nach beßimmter Rangordnung eingetheilt war, wurde Guten-berg gleich den Edeln behandelt, er empfieng jährlich diejenige Hoftracht, 311 welche denAdeligen zußand, und außerdem in jedem Jahre 20 Malter Korn und 2 Fuder Wein (über2000 Liter) zum Gebrauch in feiner Behaufung. LeßtereNaturalleißungen erhielt er zoll-frei (ane vngelt, nydderlage vnd wegegelt) in die Stadt Mainz geliefert, jedoch unter derausdrücklichen Beßimmung, dag er diefelben nicht verkaufen noch verfchenken dürfe.Zudem wurde Gutenberg auf Lebensdauer die Freiheit von allen, den Mainzer Bürgernauferlegten Dienßen, Laßen (wachen, volgedynft) und Steuern (jehaßunge etc.) zugeßchert.Beftimmte Gegenleißungen wurden von ihm nicht gefordert, 312 wenigftens nennt die Be-ßallungsurkunde keine befonderen Verpflichtungen und Obliegenheiten. Gutenberg leiftete nur dem Kurfürften den vorgefchriebenen Treueid und ßellte den üblichen Reversoder Verpflichtungsbrief aus, wie dies auch am Schlüge der Urkunden-Copie vermerktworden iß, was man jedoch bisher überfehen hat. Dies Aktenßück hat ßch leider nichterhalten, es läßt ßch aber leicht nach ähnlichen Dokumenten der erzbifchöflichen Kanzleireconftruiren, 313 welche immer die gleichen herkömmlichen Formeln aufweifen.
Mit der verliehenen Hofpfründe fiel Gutenberg gewiß kein glänzendes Loos zu, aberfeine Lage geßaltete ßch doch erfreulicher; er konnte feinen Lebensabend forgenfrei undin angefehener Stellung im Verein mit Standesgenoffen verbringen. Aus den Nöthenfeiner bedrängten Verhältniffe war er jeßt befreit und gegen die „Arreftierung“ feiner