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Festschrift zum fünfhundertjährigen Geburtstage von Johann Gutenberg / im Auftr. d. Stadt Mainz hrsg. von Otto Hartwig
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K. SCHORBACH

Perfon, welche von Straßburg her immer noch drohte, fand er Schuf* bei feinemGönner, dem Erzbifchof, deffen Gerichtsbarkeit er ausfchließlich unterworfen war. Infeiner Bewegungsfreiheit wurde Gutenberg durch feine Aufnahme in das kurfürßlicheGefolge anßheinend nicht gehindert. Da er nicht zumtegelichen Hofgefinde gehörteund ihm als gealtertem Mann offenbar keine Dienftpflichten zugemuthet wurden, fo wares ihm wohl auch freigeßellt, dem Hoflager nach Eltville zu folgen oder feinen Wohnßtjin Mainz beizubehalten. 314 Daher mag er den Reß feiner Tage abwechfelnd in feinerVaterßadt, wohin ihm fein Bedarf an Frucht und Wein abgabenfrei geliefert wurde, undwährend der befleren Jahreszeit in dem ßillen Eltville, der 2 Stunden ßromabwärts vonMainz am Rhein gelegenen Refidenz des Kurfürßen, verbracht haben.

Was beßimmte aber den hohen Kirchenfürßen, Gutenberg an feinen Hof zu ziehenund dem Verarmten feine Gnade zu erweifen? Die Beftallungsurkunde giebt keine aus-reichende Antwort hierauf. Sie fpricht nur ganz allgemein und formelhaft von Dienßen,welche Gutenberg dem Erzbifchof und dem Stifte geleiftet habe. Damit müffen wir unsbegnügen. Alle Verfuche, jene erwähnten Dienße näher zu beßimmen, führen zu keinenfieberen Ergebniffen. Manche haben die verliehene Hofpfründe als Belohnung Guten-bergs aufgefaßt für feine Haltung während der Bißhofsfehde, indem ße annehmen, daßGutenberg als Anhänger der Adelspartei auf der Seite Adolfs geftanden habe. Andere be-ziehen den Huldbeweis auf die typographißhen Leißungen, die er im Dienße der Kircheund zu deren Nutzen ausgeführt hätte. Alles dies muß dahingeßellt bleiben. Nur fovielläßt fleh als wahrßheinlich annehmen, daß der Gnadenakt des Kurfürften aus lebhaftemMitleiden mit dem bedrängten Gutenberg und aus einem Gefühl der Achtung und Aner-kennung feiner großen Leiftungen entfprang (vgl. unten S. 233). Uebrigens hat der Erz-bißhof fcheinbar keinen Anßoß daran genommen, daß Gutenberg mit dem Führer derVolkspartei Dr. Humery, Adolfs altem Gegner, in Geßhäftsverbindung ftand (vgl.Nr. XXVII). Wenn aber die Widerfacher Gutenbergs, ihnen voran Heftels, es auf-fallend finden, daß in dem kurfürßlichen Erlaß nicht von Gutenbergs hohem Verdienßals Erfinder die Rede fei, fo verkeimen ße eben den Zweck der Urkunde und beachtennicht, daß folche Dekrete ßhablonenmäßig nach beßimmten Kanzleiformeln ausgefertigtwurden, was aus vielen derartigen Aktenßücken zu erweifen.

Nr. XXVI Einträge im Liber fraternitatis des St. Victor-Stifts zu Mainz. Guten-berg als Mitglied dieser Bruderschaft. Vermerk seines Todes (1467/68). 315 [Tafel 23].

Im Bruderßhaftsbuch der St. Victorkirche beginnt das Verzeichniß der lebendenLaien-Brüder und Schweftern mit folgender rothen Ueberfchrift auf Blatt 7 b Spalte I:

Incipiunt nomina viuorum || fratrum et fororum laycorum fraterni- 1| tatis eccleßefancti Victoris || extra muros Moguntinos. || [Vgl. Tafel 23 oben Spalte I],

Auf Bl. 7 b Spalte II ßnd die alten Nameneinträge des 14. Jahrh. durch Rafur getilgt,um für neue Eintragungen von Mitgliedern Plat} zu ßhaffen. Hier finden ßch nach-ßehende Vermerke aus dem 15. Jahrhundert, von verßhiedenen Händen und mit ver-ßhiedener Tinte geßhrieben :

Zeile 14: (durch Rasur getilgt)

5: Campanator eccleße noßre de gracia ||

» 6: (Rasur)