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II. DAS GOLDGELD IX VALUTARISCHER STELLUNG.
Münzsorte die hylische Eigenschaft des Silbers aufgehoben. DieStücke waren im Gegensatz zu den de jure noch hylogenischenübrigen Silbermünzen autogeniscb.
Schließlich bestimmte eben diese Akte, die 3-Centstückesollten nur bis 30 cents gesetzliches Zahlungsmittel sein. Dem-nach war 30 cents ihr kritischer Betrag, bis zu dem sie obli-gatorische Eigenschaft besaßen. Jeder mußte sich in diesenGrenzen die Zahlung in solchen Stücken gefallen lassen. Dar-über hinaus konnte niemand zur Annahme im freien (anepi-zentrischen) Verkehre gezwungen werden; sie genossen reinfakultative Akzeptation.
Damit sind der staatlichen Theorie zufolge die Merkmaleeiner Scheidemünze gegeben. Wir haben also in dem 3-Cent-stück die erste silberne Scheidemünze der Vereinigten Staaten von Amerika vor uns. Nicht dagegen wurde eine solche erst,wie Dr. Prager in seiner „Währungsfrage“ ausdrücklich zu be-tonen Veranlassung nimmt, mit dem Gesetz vom 21. Februar1853 geschaffen.
Über eine wenigstens regiminal erfolgende Einlösung dieses3-Centstiickes, das doch natürlich nicht definitiven Charakterbesaß, erwähnte das Gesetz von 1851 nichts. Vermutlich geschahes aus dem leicht erklärlichen Grunde, weil damals ein solcherUmtausch dieser Stücke in eine definitive Geldart, etwa in Gold-oder Silberdollars, für absehbare Zeit wenigstens wohl kaum ver-langt werden würde. Zog doch der Verkehr jene Stücke mitförmlicher Gier an sich. Das scheint sehr begreiflich in An-betracht des vordem herrschenden Kleingeldmangels und derdadurch verursachten Unbequemlichkeiten. Bis zum Jahre 1853,einer verhältnismäßig kurzen Zeit sollen ganz bedeutende Be-träge dieser Münzsorte zur Ausprägung gelangt sein. Von daab traten an ihre Stelle, wie schon erwähnt, Stücke von gleicherGröße, deren münztechnische Zusammensetzung den anderenTeilstücken des Dollars analog war. Die 3-Centstücke vomJahre 1851 werden daher in späteren Gesetzen nicht mehr er-wähnt. Vermutlich wurden sie bei Eingang einbehalten undumgeschmolzen.