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Volkes an diese Scheine, waren offenbar schuld an dem Miß-erfolge auf diesem Gebiete. Schließlich fixierte das Gesetz vom31. Mai 1878 die Greenbacks ein für allemal auf den damalsgerade ausstehenden Betrag von 346 681 016 Dollars. In dieserMenge laufen sie noch heute um.
Und ihre Stellung in der damaligen Geldverfassung? Siewaren ein notales, papyroplatisches, autogenisches Geld. Da sielegal tender-Eigenschaft auch ferner besaßen, blieben sie Kurant-geld. D. h. Beträge dieser Geldart in jeder beliebigen Höhemußten im freien (anepizentrischen) Verkehr genommen werden.Die einzige Ausnahme bildeten Zollzahlungen. Für diese durftendie Scheine überhaupt nicht verwandt werden. Der für dieseArt Zahlung geltende Kreis war demnach ein besonderer undzwar engerer. Es durfte von den Greenbacks nur die obengenannte Summe ausgegeben werden. Folglich waren sie ge-sperrt. Während sie in den Kriegszeiten eine definitive Geldartinfolge ihrer Uneinlösbarkeit dargestellt hatten, so erhielten siejetzt provisorischen Charakter. Sie waren nämlich von da abjederzeit in „coin“ später seit 1900 sogar in Gold auf Verlangeneinlösbar. Schließlich ist noch zu erwähnen, daß sie nachder Rückkehr der Vereinigten Staaten zur Goldwährung (wieder)in akzessorische Stellung sanken.
4. CHARAKTERISIERUNG DER BANKNOTEN.
Die Noten der Nationalbanken, praktisch die allein vor-handenen, behielten ihre legal tender-Qualität nach wie vor.Sie blieben somit schlechthin obligatorisch im freien Verkehr,also Kurantgeld. Trotz ihrer privaten Emission wurden siedamit in den Kreis staatlichen Geldes aufgenommen. Nach Be-endigung des Krieges verloren auch sie ihren definitiven Cha-rakter und erhielten provisorischen. Die Einlösung hatte seitensder emittierenden Bank, und zwar in gesetzlichem Gelde zu er-folgen. Erst bedeutend später übernahm auch das Schatzamtgegen Deponierung einer Barreserve von 5°/o des umlaufendenNotenbetrages subsidiär diese Funktion. Die Ausgabe dieserNationalbanknoten war prinzipiell, soweit die vorgeschriebene