56 IV. DAS GESETZ VOX 1873, DER ÜBERGANG ZUR GOLDWÄHRUNG.
Deckung in Staatsobligationen beschafft und eine gewisse Höhedes Aktienkapitals nicht überschritten wurde, nicht beschränkt.In Wirklichkeit war ihr in der Menge der überhaupt vor-handenen Bonds sowie deren Rentabilität eine verhältnismäßigziemlich enge Grenze gezogen. Sobald das Goldgeld valutarischwurde, kehrten auch sie wieder in akzessorische Stellung zurück.
5. DIE GOLDZERTIEIKATE, IHR CHARAKTER UND IHRE
STELLUNG.
Schließlich bleibt aus jener Zeit noch eine Art von Zah-lungsmittel, die Goldzertifikate, übrig. Sie haben wenigstenszeitweise neben den Greenbacks und den Nationalbanknoteneine große Rolle gespielt. Ihren Ursprung verdanken sie demGesetz vom 3. März 1863. Der Zweck war, den Verkehr inGold zu erleichtern. Das kam besonders den Importeuren,welche auch in den Zeiten der Papierwirtschaft die Zölle inGold zu entrichten hatten, zugute. Indes wünschte man auchauf diese W eise die ziemlich kostspieligen Transporte innerhalbdes eigenen Landes möglichst zu vermeiden. Die Ausgabedieser Scheine erfolgte etwa in der Weise: Das Schatzamt so-wie die Unterschatzämter händigten jedermann gegen Deponie-rung von Goldmünzen oder Goldbarren Scheine in Appoints von20, 50, 100 etc. Dollars aus. Somit stellten diese Zertifikateihrer Entstehung nach lediglich Bescheinigungen des Staatesüber empfangene Goldmengen dar. Dies kommt auch darindeutlich zum Ausdruck, daß eine gesonderte Aufbewahrungähnlich wie beim depositum reguläre vom Gesetz vorgeschriebenwar. Man konnte daher natürlich jederzeit die Einlösung dieserZertifikate in Gold fordern. Sogenannter Zwangskurs wurdeihnen zwar nicht verliehen; aber sie sollten, so lautete die Be-stimmung, von den Kassen der Regierung bei allen Zahlungenangenommen werden. Damit war die staatliche Akzeptationklipp und klar ausgesprochen. Sie traten also, soweit siewenigstens nicht mehr wie anfangs an Ordre lauteten, in denKreis staatlichen Geldes.