5. DIE MAXIMALGRENZE FÜR SILBERNES SCHEIDEGELD USW. 81
5. DIE MAXIMALGRENZE FÜR SILBERNES SCHEIDEGELDWIRD AUE 100 MILLIONEN DOLLARS FESTGESETZT.
Der obigen Behauptung, daß das vorhandene Barrensilberauch noch weiterhin zur Ausprägung in Dollars und damit zurVermehrung des akzessorischen Geldes zu dienen bestimmt sei,widerspricht scheinbar eine andere Bestimmung des gleichenGesetzes. Danach wurde nämlich verfügt, der Schatzsekretärsolle je nach Bedarf und nach seinem eigenen Ermessen dasunter der Bland- und Shermanbill angekaufte Silber zur Aus-münzung von subsidiary silver coin und Silberdollars ver-wenden. Also, wird etwa mancher sagen: Vielleicht konnte dergrößte Teil jenes Silbers ganz regulär und nutzbringend zu demnötigen Scheidegeld Verwendung finden. Indes übersieht manda den Umstand, daß die Maximalgrenze für diese Geldart durcheben diese Akte auf 100 Millionen Dollars festgesetzt wurde.Zur Zeit (1900) waren nun bereits ca. 80 Millionen Scheidegeldvorhanden. Es konnten mithin von den damals noch im Schatz-amte vorhandenen 85 550 000 Unzen Barrensilber nur ca. 14Millionen Unzen = 20 Millionen Dollars in Scheidemünzeausgeprägt werden, ein verhältnismäßig recht kleiner Teil. Dieganze noch übrig bleibende Menge, 73 Millionen Unzen = ca.100 Millionen Dollars, war somit für die Ausmünzung in Dollar-stücke Vorbehalten. Welche Belastung stand damit dem Verkehrin Zukunft bevor! Glaubte man wirklich solche Massen dergroßen Dollarstücke in natura unterbringen zu können? Nachden in früheren Jahren gemachten Erfahrungen war das sogut wie ausgeschlossen. Aber, vielleicht würde es eher gehen,wenn die Form der Silberzertifikate gewählt wurde. Freilichmußten diese dann in möglichst kleinen Abschnitten emittiertwerden. In diesem Sinne bestimmte man, daß von diesenScheinen für die Folgezeit 90°/o auf Abschnitte von 1—10 Dollarslauten sollten. Nur die restlichen 10% der Gesamtausgabedurften in Stücken von 20, 50 und 100 Dollars bestehen, „atthe discretion“ des Schatzsekretärs. Um die ersteren leichterunterzubringen, ordnete schließlich das Gesetz noch die Ein-ziehung der Greenbacks unter 10 Dollars an.
Scheffler, Geldwesen der Ver. Staaten v. Amerika im XIX. Jalirh. 6
der Universität öflüingen