3. WELCHES SIND DIE EINZELNEN GELDARTEN USW. ?
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9. Neben diesem hylogenischen Papiergelde gibt es auchnoch ein wegen seines Ursprunges eigenartiges autogenisches,die Silberzertifikate. Sie verdanken ihre Entstehung derUnmöglichkeit, größere Mengen der Blanddollars im freien Ver-kehr unterzubringen. Das Gesetz von 1878 gestattete dem Schatz-sekretär, gegen Hinterlegung von mindestens 10 SilberdollarsZertifikate darüber auszugeben. Später (1886) und vor allenDingen laut Akte vom 4. März 1900 werden auch Stücke von 1,2 und 5 Dollars ausgegeben. Ja, es wurde sogar damals be-stimmt, daß 90°/o aller Zertifikate auf solche kleinen und dierestlichen 10 °/o auf 20, 50 und 100 Dollars'Abschnitte lautensollten. Die vorher existierenden Stücke über 500 und 1000Dollars wurden ganz abgeschafft.
„Für Zölle, Steuern und alle öffentlichen Lasten sollen solcheZertifikate in Zahlung genommen werden“. So bestimmt dasGesetz von 1900 ausdrücklich. Damit sind die Silberzertifikatein den Kreis staatlichen Geldes aufgenommen. Im freien (para-zentrischen) Verkehre ist ihre Annahme offenbar einem jedenüberlassen. Sie besitzen demnach rein fakultativen Charakter. No-talität haftet ihnen wie allen Scheinen an. Auch autogenisch sindsie. Wohl bedarf es einer Hinterlegung von Metall und zwar inForm bestimmter Münzen (Silberdollars). Aber, und das ist dasallein Entscheidende, das betreffende Metall, nämlich Silber,welches dazu dient, besitzt schon lange nicht mehr hylischeEigenschaft.
Die Einlösung der Silberzertifikate findet in dem ursprüng-lich deponierten Silber naturgemäß statt. Indes ist wohl an-zunehmen, daß der Staat auf Verlangen selbst diese Silber-zertifikate in Gold einlösen wird, soweit dies die Aufrechtungder einmal gewählten Goldwährung erfordern sollte.
In akzessorischer Stellung befinden sich sowohl die Gold-ais auch die Silberzertifikate.
10. Die Noten der Nationalbanken (nicht die der etwanoch vorhandenen Staatenbanken). Diese Art Notenbanken sindbekanntlich auf Grund des Nationalbankgesetzes von 1864 ge-schaffen. Sie haben die Befugnis, Noten auszugeben, d. h. Zahlungs-
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