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II. DIE PAPIERGELDWÄHRUNG.
Davon zu unterscheiden sind die Einlösungsbestimmungendes Dekrets vom 6. Mai 1791. Es sollten besondere Einlösungs-stellen begründet werden, an denen dauernd die (zum valutarischenGeld gehörenden) 5 livres-Assignaten in (akzessorisches) Kupfer-geld und umgekehrt Ivupfergeld in 5 livres-Assignaten eingelöstwerden konnten.
Wäre diese Bestimmung stets durchgeführt worden, sowäre es unmöglich gewesen, daß auch das Kupfergeld positivesAgio bekommen hätte gegenüber 5 livres-Assignaten, denn immerhätte der Notenbesitzer sich leicht Kupfergeld durch die Ein-lösung der Assignaten verschaffen können.
Uns interessiert auch die — praktisch nicht in Betrachtkommende — umgekehrte Einlösung, d. h. die des Kupfergeldsin 5 livres-Assignaten. Denn es war die erste Bestimmung imfranzösischen Geldwesen, die die prinzipielle Einlösung von ak-zessorischem Gelde in valutarisches anordnete.
Die Emission der 5 livres-Assignaten sollte mit derEröffnung der besonderen Einlösungskassen zusammenfallen.Durch alle diese neuen Emissionen wurde die Maximalsummeder im Verkehr befindlichen Assignaten nicht erhöht; es warlediglich eine Verschiebung der Stückelung innerhalb des ge-gebenen Rahmens.
Erst am 28. September 1791 fand eine Erhöhung von1200 auf 1300 Millionen livres statt. Anders unter der gesetz-gebenden Nationalversammlung. Kurz nacheinander wurde dieMaximalsumme festgesetzt auf:
1400 Millionen livres am 1. November 1791
1600
1650
1700
1800
2000
5 ?
5?
„ „ 17. Dezember 1791
„ „ 4. April 1792
„ ., 30. „ 1792
„ „ 13. Juni 1792
„ „ 31. Juli 1792
Kritisch wurde immer wieder auch unter der gesetz-gebenden Nationalversammlung die Frage nach zweckmäßigerStückelung der Assignaten. Es wurden daher auch Staatsnoten