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Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung / von Hermann Illig
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II. DIE PAPIERGELDWÄHRUNG.

Davon zu unterscheiden sind die Einlösungsbestimmungendes Dekrets vom 6. Mai 1791. Es sollten besondere Einlösungs-stellen begründet werden, an denen dauernd die (zum valutarischenGeld gehörenden) 5 livres-Assignaten in (akzessorisches) Kupfer-geld und umgekehrt Ivupfergeld in 5 livres-Assignaten eingelöstwerden konnten.

Wäre diese Bestimmung stets durchgeführt worden, sowäre es unmöglich gewesen, daß auch das Kupfergeld positivesAgio bekommen hätte gegenüber 5 livres-Assignaten, denn immerhätte der Notenbesitzer sich leicht Kupfergeld durch die Ein-lösung der Assignaten verschaffen können.

Uns interessiert auch die praktisch nicht in Betrachtkommende umgekehrte Einlösung, d. h. die des Kupfergeldsin 5 livres-Assignaten. Denn es war die erste Bestimmung imfranzösischen Geldwesen, die die prinzipielle Einlösung von ak-zessorischem Gelde in valutarisches anordnete.

Die Emission der 5 livres-Assignaten sollte mit derEröffnung der besonderen Einlösungskassen zusammenfallen.Durch alle diese neuen Emissionen wurde die Maximalsummeder im Verkehr befindlichen Assignaten nicht erhöht; es warlediglich eine Verschiebung der Stückelung innerhalb des ge-gebenen Rahmens.

Erst am 28. September 1791 fand eine Erhöhung von1200 auf 1300 Millionen livres statt. Anders unter der gesetz-gebenden Nationalversammlung. Kurz nacheinander wurde dieMaximalsumme festgesetzt auf:

1400 Millionen livres am 1. November 1791

1600

1650

1700

1800

2000

5 ?

5?

17. Dezember 1791

4. April 1792

., 30. 1792

13. Juni 1792

31. Juli 1792

Kritisch wurde immer wieder auch unter der gesetz-gebenden Nationalversammlung die Frage nach zweckmäßigerStückelung der Assignaten. Es wurden daher auch Staatsnoten