2. DIE STAATSNOTENWXHRUNG BIS HERBST 1790.
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war es ausgeschlossen, daß sie bei Zahlungen an die minder-bemittelte Bevölkerung gegeben oder von ihr gebraucht würden.Das hatte man mit der Stückelung auch beabsichtigt. Allmählichwar aber der französische Wechselkurs stark gesunken, undalle akzessorischen Geldarten — außer den Kupfermünzen —■wiesen ein positives Agio auf. Sie verschwanden daher ausdem Zahlungsverkehr. Soweit sie aber — und zwar zu einemgroßen Teile von Minderbemittelten — zu Zahlungen geringenBetrages verwendet werden mußten, erlitt der Zahlende einenVerlust. Auch der Staat blieb davon nicht verschont, denn eswar zulässig, daß mehrere Staatsschuldner zusammentraten, umauf diese Weise ihre Schulden in Papiergeld zahlen zu können.Hatte dagegen der Staat Ausgaben unter 50 livres, so mußteer sie in einer mit positivem Agio behafteten Geldart machen.Die Staatskasse erlitt auch eine Schädigung dadurch, daß dieSteuereinnehmer vielfach das von ihnen eingenommene Hart-geld unerlaubterweise gegen Assignaten umtauschten und sozu eigenem Vorteil Agiotage trieben.
Es trat im Zahlungsverkehr durch das völlige Verschwindenvon Zahlungsmitteln unter 50 livres geradezu eine Kalamitätein. Erst nach längerem Zögern — ja fast widerwillig — entschloßsich die Nationalversammlung am 6. Mai 1791 zur Schaffungvon 5 livres-Assignaten bis zum Betrag von 100 Millionen.Eine Vermehrung der Staatsnoten war aber nicht beabsichtigt;es sollten die 5 livres-Assignaten an die Stelle der auf 1000und 2000, *) später auch an die Stelle der auf 50 bis 300 livreslautenden treten. * 2 ) Der Umtausch gegen die höher lautendenAssignaten sollte zum Teil an besonderen Umtauschkassen derTresorerie stattfinden, an denen Arbeitgeber mit zahlreichenArbeitern bevorzugt werdeu sollten 3 ). Dieser einmalige Umtauschwar lediglich ein Umtausch von valutarischem Gelde in andersgestückeltes valutarisches Geld.
9 Dekret vom 9. Juli 1791.
s ) Dekrete vom 19., 20. und 21. Dezember 1791.
3 ) Dekret vom 20. September 1791.