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II. DIE PAPIERGELDWÄHRUNG.
Die mit dem Einlösungsvermerk versehenen Banknoten,die sogenannten promesses d’assignats, sollten 1015 livres,304 livres 10 sous, 203 livres gelten, bis sie zu diesem Be-trage in Assignaten umgetauscht würden.
Die jetzt ausgegebenen Assignaten unterscheiden sich innichts mehr von gewöhnlichen Staatsnoten; sie sollten ausge-geben werden bis zur Maximalsumme vou 1200 Millionen livres.Sie waren gestückelt zu 2000, 500, 100, 90, 80, 70, 60 und50 livres.
Man hatte Staatsnoten aus Not geschaffen, weil niemanddem Staat Darlehen gewähren wollte, und die Not blieb, wiewir sehen werden, für ihre Vermehrung maßgebend.
Mit der Ausgabe von förmlichen Staatsnoten war dieVermittlung der caisse d’escompte umgangen. Es bestand keinGrund mehr, der Bank ihr früheres Recht der Notenausgabevorzuenthalten. Nach einem Dekret vom 8. Oktober 1790 durftedie Bank beliebig viele Noten ausgeben, nur sollten sie nichtdas gleiche Äußere haben wie die früheren, d. h. die vor dem17. April 1790 emittierten. Diese Banknoten neueren Stilshaben kein Interesse mehr für uns. Sie fielen nicht mehrunter das staatliche Geld, denn der Staat nahm sie an seinenKassen nicht in Zahlung; vielmehr Wurden sie ausdrücklichden „autres billets de commerce“ gleichgestellt.
Sehr schwierig gestaltete sich die Frage nach einerzweckmäßigen Stückelung der neuen Staatsnoten; sie wurdetastend gelöst.
Anfang 1791 wiesen die Assignaten von 100 bis 50 livresein positives Agio gegenüber den anders gestückelten auf. Esbestand für die so gestückelten Abschnitte ein größeres Be-dürfnis. Es wurde daher eine Vermehrung dieser Assignatenund eine entsprechende Verminderung der 2000 livres Assig-naten angeordnet. 1 )
Viel wichtiger wurde mit der Zeit eine andere Frage.Solange alle Staatsnoten auf 50 livres und darüber lauteten,
') Dekret vom 9. Januar und 6. Februar 1791.