§ 2. DER ZUSTAND DER METALLVALUTA ZU AUSGANG DES 18. JAHRH. 23
Eine Sperrung oder Kontingentierung war für notales.Silbergeld gesetzlich nicht vorgeschrieben worden.
Wie die unterwertigen Silbermünzen, so waren Kupfer-münzen Geld nur durch die Proklamation, sie waren nicht freiausprägbar und ohne Beschluß des Staates nicht vermehrbar.Da Gold und Silber zu festem Preise in Werteinheitenspanischen Geldes jederzeit zu verwandeln waren( Chrysolepsieund Argyrolepsie), so bestanden für beide Metalle untere Preis-grenzen.
Während nun aber der Staat mit dem Übergang von derpensatorischen zur Chartal- Verfassung verständlicherweise dasPassiergewicht bei allen, auch bei den orthotypischen, Münzenhatte fallen lassen, so konnte er sich andererseits bei der seitEnde des 18. Jahrhunderts chronisch werdenden Finanznot nichtdazu aufschwingen, unter finanziellen Opfern für vollwichtigeMünzen zu sorgen. Der Fiskus war nicht bereit, den durchAbnützung entstandenen Metallverlust sich aufzubürden undgab abgenutzte Stücke ohne Rücksicht auf deren Gewicht stetswieder aus. Es bestanden also obere Preisgrenzen für Edelmetalle( Hylophantismus) bis 1881 niemals in Spanien , da an Voll-wichtigkeit der umlaufenden Münzen bis dahin nicht zu denkenwar. Kein Inhaber der annähernden Anzahl von Werteinheitenin Münzen, die ursprünglich aus der Gewichtseinheit Goldesoder Silbers hergestellt wurden, war sicher, die Gewichtseinheitfeinen Goldes oder Silbers damit zu besitzen.
Auch scheint der spanische Staat namentlich Goldgeldgesetzwidrig gleich unterwichtig in Zirkulation gesetzt zu haben.Nach vielen von Lord Castlereagh in London im Jahre 1818und durch Bonneville in Paris im Jahre 1806 angestellten Unter-suchungen spanischer Goldonzen ergab sich, daß spanisches Gold-geld de facto immer geringeren Metallgehalt hatte, als ihm kraftGesetzes entsprach. 1)
1) Die Norm, nach der das frei ausprägbare Metall Gold in Wert-einheiten zu verwandeln war, lautete kraft des Münzgesetzes: jeder Real
vn muß aus
13108,57
Mark oder
46083108,57
Granos feinen Goldes her-