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24 I. DIE ENTWICKELUNG DER SPANISCHEN STAATL. ZAHLUNGSMITTEL.
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Zwar zog der spanische Staat ganz vereinzelt unterwichtigeMünzen wie z. B. im Jahre 1816 die vollständig abgenutztenSilberrealen ein, im allgemeinen galt aber für das Schatzamtwie für sämtliche Staatskassen die Verordnung, daß nur die-jenigen Stücke nicht wieder ausgegeben werden sollten, diedas Gepräge vollständig verloren hatten.
Andererseits hielt der Staat den Grundsatz der chartalenGeltung vollkommen aufrecht. Geldstücke, welche durch natür-liche Abnützung an Gewicht eingebüßt hatten, wurden unbedingtan Staatskassen wieder angenommen. Nur solche Münzen, welchebeschnitten oder willkürlich beschädigt waren, wurden bei Prä-sentation an öffentlichen Kassen dechartalisiert und zerschnittenden Inhabern zurückgegeben. ¹)
Das Verfahren des spanischen Staates, stark abgenutzteMünzen an seinen Kassen wieder auszugeben, war für deninneren Verkehr unschädlich; konnte man doch auf einen sichernAbsatz der Münzen beim Staate rechnen. Für den Auslands-verkehr, für die Aufrechterhaltung der Wechselkurse barg esjedoch große Gefahren in sich, da im Auslande platische undlytrische Beurteilung des spanischen Geldes zusammen auf denKurs wirkten.
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Wenn wir nun einen Blick auf die funktionellen Stellungen.der Geldsorten werfen, so finden wir, daß sämtliche Gold- undSilbermünzen, auch die notalen Silbermünzen, obligatorisch unddefinitiv waren. Eine Einlösung der unterwertigen Silbermünzenin vollwertiges Geld war gesetzlich nicht vorgesehen.
Ebenso hatten sämtliche Gold- und Silbermünzen Kurant-geldeigenschaft. Die notalen Silbermünzen waren also auchschlechthin obligatorisch und hatten nach unserer Auffassung
gestellt werden, so daß der Real vn 1,481 Granos enthalten mußte. Nachden Untersuchungen spanischer Goldmünzen der damaligen Zeit kamenaber tatsächlich auf jeden Real vn der Geltung nur 1,461 Granos feinenGoldes im Durchschnitt.
1) Siehe auch Bestätigung dieser von den Staatskassen geübtenPraxis in der kgl. Verfügung vom 9. 4. 1839.( Diccionario juridico vonMassa y Sanguineti III, 767 S. 1858/64.)