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34 I. DIE ENTWICKELUNG DER SPANISCHEN STAATL. ZAHLUNGSMITTEL.
wurde erstens den emittierenden Häusern zugestanden, daßdieses Papiergeld an sämtlichen staatlichen Kassen wie Metall-geld in Zahlung genommen werden sollte. Hiermit erlangtees den Charakter staatlichen Geldes.
Zweitens wurde aber verfügt, daß die Vales im Handelund für Kaufleute obligatorisch seien.
Durch Dekret vom 30. August 1780( und durch Verordnungüber die Emission des Papiergeldes vom 20. September 1780)wurde eine Scheidung über ihre fakultative und obligatorischeAnnahme im Privatverkehr folgendermaßen getroffen.
Artikel IV der Cedula vom 20. 9. 1780 bestimmte,„ mansolle nicht verpflichtet sein, Vales im Kleinverkehr, bei Gehalts-und Lohnzahlungen anzunehmen" 1).„ Sonst", so hieß es wörtlichweiter in den Worten des Königs ,,, soll sich niemand weigern,Vales plus fälliger Zinsen nach dem Nominalwert bei Zahlungjedweder Schuld, welche die Besitzer von ihnen kontrahierthaben, in Zahlung zu nehmen. Es ist gleichgültig, ob Schuldendurch Dokumente, Anweisungen, Wechselbriefe oder auch unterder Bedingung eingegangen sind, daß Rückzahlung in Goldoder Silber geschehen muß, und in dieser Hinsicht sind beiZahlungen, wie schon spezifiziert, besagte Vales zu halten undzu betrachten wie effektives Geld. Und ferner kann keinWechselbrief mangels Zahlung protestiert werden, wofern dafürVales angeboten werden, indem man den Schreibern verbiete,daß sie in diesem Falle zum Proteste schreiten. Ich erkläreaber weiter, daß jeder Kaufmann, der Annahme dieses Geldesverweigert und es durch Rückgabe diskreditiert, aus meinenReichen vertrieben werden soll, ohne jemals wieder dahin zugelangen, in ihnen direkt oder indirekt Handel zu treiben".
Das Papiergeld hatte also zunächst unter gewissen Um-ständen Zwangskurs, d. h. es mußte unter Kaufleuten im Groß-verkehr und bei epizentrischen Zahlungen angenommen werden.Auch war es in solchen Fällen definitiv.
1) Diese Klausel wurde in alle späteren Cedulas aufgenommen,die über Emission von Vales erlassen wurden.
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