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Das Geldwesen Spaniens seit dem Jahre 1772 / Fritz Rühe
Entstehung
Seite
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§ 5. DAS MÜNZGESETZ VOM 15. APRIL 1848.

beim Silbergelde:

für Duros und Escudos.

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13 Granos( 0,64896 g)

وو

وو

Pesetas und 1/2 PesetasRealen.

. 23

"

( 1,14816 g)

46

وو

( 2,29632 g)

Für den Privatverkehr wurde folgendes Passiergewicht.

festgelegt:

beim Doblon

1 Grano

.

( 0,05 g)

2 Granos( 0,10 g)

Duro und Escudo

وو

bei der Peseta und 1/2 Pesetabeim Real

11/2

.

.

( 0,075 g)

1 Grano( 0,0499 g)

er Ein Passiergewicht für den epizentrischen Verkehr wurdealso gesetzlich nicht bestimmt, so daß für die Staatskassen An-nahme der Münzen nach der Proklamation aufrecht erhaltenwurde.

Artikel 5 und 6 enthielten nur münztechnische Vorschriftenüber den Durchmesser der Münzen und ihr Gepräge.

Der einzige Abzug, den die königlichen Münzstätten beimAnkauf von Barren machen sollten, durfte nach Artikel 7 beimGoldgelde 100, beim Silbergelde 2% sein, ein Satz, welchendie Regierung, falls sie es für zweckmäßig hielt, reduzieren,aber nicht ohne vorhergehendes Gesetz erhöhen konnte.( DieTarife für Metallankauf sollten in der Gazeta de Madrid ver-öffentlicht und nicht ohne 6 Monate vorhergehende Ankündigunggeändert werden.) Man glaubte, wie es das Gesetz aussprach,hei niedrigem Schlagschatz den spanischen Münzstätten über-genug Edelmetall- Barren sichern und bei günstigen Ankaufs-preisen für Silber dem in Spanien gewonnenen Silber eine vor-teilhafte Verwendung bieten zu können.

Die funktionelle Stellung des Kupfergeldes wollte derStaat erst in einem späteren Gesetze ordnen, da er zunächstmöglichst schnell ein Münzgesetz für Gold- und Silbergeldschaffen wollte.

Über Herstellung und rekurrenten Anschluß des Kupfer-geldes bestimmte das Gesetz in Artikel 8 und 12: Das in Zu-kunft zu prägende Kupfergeld soll sein

Rühe, Das Geldwesen Spaniens.

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