§ 5. DAS MÜNZGESETZ VOM 15. APRIL 1848.
beim Silbergelde:
für Duros und Escudos.
81
13 Granos( 0,64896 g)
وو
وو
Pesetas und 1/2 PesetasRealen.
. 23
"
( 1,14816 g)
46
وو
( 2,29632 g)
Für den Privatverkehr wurde folgendes Passiergewicht.
festgelegt:
beim Doblon
1 Grano
.
( 0,05 g)
2 Granos( 0,10 g)
Duro und Escudo
وو
bei der Peseta und 1/2 Pesetabeim Real
11/2
.
.
( 0,075 g)
1 Grano( 0,0499 g)
er Ein Passiergewicht für den epizentrischen Verkehr wurdealso gesetzlich nicht bestimmt, so daß für die Staatskassen An-nahme der Münzen nach der Proklamation aufrecht erhaltenwurde.
Artikel 5 und 6 enthielten nur münztechnische Vorschriftenüber den Durchmesser der Münzen und ihr Gepräge.
Der einzige Abzug, den die königlichen Münzstätten beimAnkauf von Barren machen sollten, durfte nach Artikel 7 beimGoldgelde 100, beim Silbergelde 2% sein, ein Satz, welchendie Regierung, falls sie es für zweckmäßig hielt, reduzieren,aber nicht ohne vorhergehendes Gesetz erhöhen konnte.( DieTarife für Metallankauf sollten in der Gazeta de Madrid ver-öffentlicht und nicht ohne 6 Monate vorhergehende Ankündigunggeändert werden.) Man glaubte, wie es das Gesetz aussprach,hei niedrigem Schlagschatz den spanischen Münzstätten über-genug Edelmetall- Barren sichern und bei günstigen Ankaufs-preisen für Silber dem in Spanien gewonnenen Silber eine vor-teilhafte Verwendung bieten zu können.
Die funktionelle Stellung des Kupfergeldes wollte derStaat erst in einem späteren Gesetze ordnen, da er zunächstmöglichst schnell ein Münzgesetz für Gold- und Silbergeldschaffen wollte.
Über Herstellung und rekurrenten Anschluß des Kupfer-geldes bestimmte das Gesetz in Artikel 8 und 12: Das in Zu-kunft zu prägende Kupfergeld soll sein
Rühe, Das Geldwesen Spaniens.
6