§ 8. DIE WIEDERHERSTELLUNG DER FREIEN GOLDPRÄGUNG. 115
Wie glaubte nun der Staat bei freier Ausprägbarkeit beiderMetalle die Silberwährung aufrecht erhalten und Goldobstruktionvermeiden zu können?
Die Regierung sprach sich dahin aus, daß man bei derWahl eines richtigen Wertverhältnisses der Ausmünzung und desAnkaufs beider Metalle zu einer befriedigenden Lösung kommenund Überschwemmung mit Goldgeld und Silbergeldabfluß ver-hüten könne. Eine Rückkehr zu der gesetzlichen Ausmünzungs-relation des Jahres 1848 hielt sie für gefährlich, da dies nureine Spekulation des Auslandes zum Schaden Spaniens veran-lassen würde. Denn in den Jahren 1848 bis 1850, so motiviertesie eine für Silber günstiger anzusetzende Relation, sei für dieArbitrageure ein lukratives Geschäft selbst daraus entstanden,daß sie ausländische Goldmünzen importierten, dechartalisiertenund in spanisches Geld umsetzten. Im Wechsel dafür sei ge-prägtes Silbergeld und die Produktion der nationalen Minenins Ausland gegangen, während man gerade die Erzeugnisseder nationalen Silberminen zu den Münzstätten habe ziehenwollen.
Durch Dekret vom 3. Februar 1854 wurde daher die freieAusprägbarkeit beider Metalle, Gold und Silber, unter Änderung
Goldmünzen( Millionen Frs)
Silbermünzen
( Millionen Frs)
805
1091
1821-1847
301
2778
1848-1852
448
543
1853-1856
1795
102
1857-1866
3516
55
In den fünfziger Jahren des 19. Jahrhunderts zeigte sich Frankreichmächtig, den intervalutarischen Kurs der Goldstaaten gegenüber denSilberstaaten durch unbeschränkte Ausmünzung von Gold und durchunbeschränkte Abgabe von Silber( zum Paristande der hylogenischen Normfür beide Metalle, der im Gesetz von 1803 begründet war) ungefähr wiederherzustellen. Später konnte und wollte es bekanntlich den Bimetallismus,der exodromisch wirkte, nicht mehr durchführen.
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