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II. DIE WÄHRUNGSÄNDERUNGEN DER JAHRE 1848-1868.
des spezifischen Gehaltes von Gold- und Silbermünzen angeordnet.In seinen Hauptartikeln lautete das Dekret folgendermaßen:
Artikel 1. Die durch königliches Dekret vom 7. Januar1851 suspendierte Goldprägung der Doblonen Isabellas oderCentenen wird wieder freigegeben.
Artikel 2. Das Gewicht der Goldstücke mit der Geltungvon 100 Realen soll 168 Granos( 8,384 g) sein, der Münzfuß27,43 Stück auf die Mark.
Artikel 3. Das Gewicht der Duros, die 20 Realen geltensollen, wird auf 520 Granos( 25,9584 g) festgesetzt; ihr Münz-fuß soll sein 8,86 Stück auf die Mark.
Die silbernen Pesetas, 1/ 2- Pesetas und Realen sollen nachihrer bisherigen Geltung dem Duro proportional ausgeprägt werden.Artikel 4. In allen andern Gold- und Silbergeld betreffenden.Fragen sollen die Dispositionen des Gesetzes vom 15. April 1848maßgebend sein.
Der Bimetallismus war damit wieder hergestellt. Durchdie Änderung der hylogenischen Norm sowohl von Gold- wievon Silbermünzen( gegenüber der Zeit vor 1851) näherte mansich jetzt dem in Frankreich festgelegten Ausmünzungsverhältniswie der Marktrelation beider Metalle. Der Staat stellte durchdie Münzstätten aus der Mark 9/10 feinen Goldes 2743 Realen ¹),aus der Mark 9/10 feinen Silbers 177,20 Realen her, so daß sichdas Verhältnis der gesetzlichen Ausprägung von Gold zum Silbervon 15,48 1 ergab.
Für den Metallhandel stellte sich das Ankaufsverhältnisvon Gewichtseinheiten beider Metalle wie 15,56: 1, da laut könig-
1) Zur Vergleichung seien die früheren Ausmünzen seit dem Jahre1848 hier noch einmal angeführt. Der Staat prägte gesetzlich:Aus der Mark 9/10 feinen Goldes:
nach Gesetz vom 15. 4. 1848.... 2760 Realen
وو
دو
وو
دو
دو
"
,, Verordnung vom 17. 5. 1850.. 2800
وو
Dekret vom 3. 2. 1854.... 7432
Aus der Mark 9/10 feinen Silbers:
nach Gesetz vom 15. 4. 1848...
175
"
Verordnung vom 14. 10. 1849.
176,25
Dekret vom 3. 2. 1854
وو
177,20